Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 12.08.1998) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die Klägerin stützt ihre Beschwerde zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diesen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat sie jedoch nicht schlüssig dargetan, denn sie hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht bezeichnet iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Entsprechend den Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nämlich darzulegen, daß die ihr zugrundeliegende grundsätzliche Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt, von einer Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, daß sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Fortbildung des Rechts fördern wird (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 sowie § 160a Nrn 31, 39 und 65). Im Rahmen dieses Zulassungsgrundes ist die richtige Einzelfallentscheidung nicht maßgebend, sondern nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (Krasney/Udsching aaO, IX, RdNr 60).
Ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse wird in aller Regel für die Auslegung und Tragweite von bereits außer Kraft getretenen Vorschriften oder von Übergangsvorschriften nicht angenommen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache liegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; BSG Beschluß vom 3. Januar 1996 – 2 BU 209/95 –; Krasney/Udsching aaO RdNr 61). Das gleiche gilt für eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Rechtsfrage zu einem Anspruch, der aufgrund eines in einem begrenzten Zeitraum (hier 1. Januar bis 31. Dezember 1991) eingetretenen Versicherungsfalls erhoben wird. Auch in einem solchen Fall ist zur Schlüssigkeit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, die Rechtsfrage bedürfe einer Klärung im Hinblick auf zahlreiche noch zu entscheidende Streitfälle (BSG Beschluß vom 3. Januar 1996 aaO). Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie hat insbesondere nicht näher dargetan, daß es noch eine erhebliche Zahl von gleichgelagerten Fällen gibt, die nach dem im Jahre 1991 geltenden Recht zu beurteilen sind. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten und sind auch – trotz des zwischenzeitlich seit dem Versicherungsfall im August 1991 vergangenen Zeitraums – nicht gerichtsbekannt.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner rügt, das LSG habe hinsichtlich der Feststellung, wieviele Personen von der Regelung in § 1158 Abs 2 Satz 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) betroffen seien, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen. Die Frage einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 des Grundgesetzes) in den bei der Klägerin anzuwendenden Rechtsvorschriften war Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens (s Urteil des Sozialgerichts vom 9. April 1997, Seiten 5/6) als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens (s insbesondere Schriftsatz der Klägerin vom 22. April 1998). Zu den in diesem Schriftsatz vorgebrachten Einwendungen hat das LSG Stellung genommen und im einzelnen begründet, warum es die Übergangsregelung des § 1152 Abs 2 RVO nicht für verfassungswidrig hält. Lediglich im letzten Absatz der umfassenden Urteilsgründe heißt es, es könne „zudem” nicht außer Betracht bleiben, daß angesichts der niedrigeren Einkommen im Beitrittsgebiet bis 1992 nur in relativ wenigen Fällen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Inwiefern es sich dabei um eine das Urteil tragende Begründung handelt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Nicht einmal sie selbst behauptet, daß in mehr als nur relativ wenigen Versicherungsfällen im Jahre 1991 die – hier einschlägige – Beitragsbemessungsgrenze überschritten worden sei. Unter Berücksichtigung seiner umfassenden Stellungnahme zu der von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit der sie betreffenden Übergangsregelung brauchte das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht noch näher auf die Zahl der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Fälle einzugehen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen