Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Persönlich gestellter Antrag. Wiederaufnahme. Frist Wiederaufnahmeklage. Versäumnis. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Antrag. Vertretungszwang
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nicht – wie erforderlich – von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten, sondern vom Kläger persönlich gestellter Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist als unzulässig zu verwerfen.
2. Soweit die Frist zur Erhebung einer Wiederaufnahmeklage versäumt wurde, ist in Verfahren vor dem BSG auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Vertretungszwang umfasst.
Normenkette
SGG §§ 67, 73 Abs. 4 S. 1, § 160a Abs. 4 S. 3, § 179 Abs. 1; ZPO §§ 585-586; BVerfGG § 93 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 beendeten Verfahrens - Aktenzeichen B 13 R 172/16 B - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 12.5.2016 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Die hiergegen gerichtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 10.10.2016 - B 13 R 172/16 B - als unzulässig verworfen. Zugleich hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussichten der bereits von einem Prozessbevollmächtigten fristgerecht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 13.10.2016 zugestellt.
Der Kläger hat mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 7.11.2016 vom BSG die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG verlangt. Zudem hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG beantragt, weil er selbst keine förmliche Zustellung des Beschlusses mittels Postzustellungsurkunde erhalten habe. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolge auch im Hinblick auf eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie hat von einer Äußerung abgesehen.
II
1. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 10.10.2016 rechtskräftig beendeten Verfahrens (§ 160a Abs 4 S 3 SGG) ist als unzulässig zu verwerfen. Denn dieser verfahrenseinleitende Antrag ist nicht - wie erforderlich - von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 585 ZPO, § 73 Abs 4 S 1 SGG; s hierzu BSG Beschluss vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 11). Diese besondere Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem BSG ist dem Kläger nicht nur aus dem angefochtenen Beschluss, sondern auch aus den weiteren von ihm bereits beim BSG anhängig gemachten Verfahren (seit 2007 insgesamt 92 Verfahren) bekannt (zB BSG Beschluss vom 7.3.2014 - B 4 AS 29/14 B - BeckRS 2014, 67544 RdNr 8; vgl auch LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.8.2015 - L 12 AS 2359/15 WA - BeckRS 2015, 72628).
2. Der vom Kläger persönlich geltend gemachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) kann keinen Erfolg haben. Soweit die Frist zur Erhebung einer Wiederaufnahmeklage (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 586 ZPO) versäumt wurde, ist in Verfahren vor dem BSG auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 S 1 SGG) umfasst. Sofern der Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung im Hinblick auf eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde anbringen will, ist der Antrag an das Bundesverfassungsgericht zu richten (§ 93 Abs 2 BVerfGG - vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 6.10.2016 - 1 BvR 3444/14 - Juris RdNr 2).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448898 |