Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz. Bewusstes Aufstellung eines eigenen Rechtssatzes. Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Darlegung einer Divergenz muss in der Beschwerdebegründung insbesondere vertieft werden, dass das LSG der Rechtsprechung des BSG bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt und nicht nur die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt habe.
2. Mit der Behauptung, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sei inhaltlich fehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision nicht erreichen.
3. Auch hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gilt, dass die Behauptung, das Berufungsurteil sei wegen einer fehlerhaften Anwendung von Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führt.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, §§ 162, 169 Sätze 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) während ihrer Einsätze als Altenpflegerin in dem von der Klägerin betriebenen Altenheim von Juni bis November 2014.
Die Beigeladene ist examinierte Altenpflegerin und war in dem genannten Zeitraum auf der Grundlage eines über eine Agentur vermittelten Dienstleistungsvertrags für die Klägerin gegen ein Stundenhonorar im Bereich der Grund- und Behandlungspflege tätig. Die Einsatzzeiten wurden nach Vereinbarung im Rahmen des Dienstplans geleistet. Die Patientenzuteilung erfolgte durch die Klägerin; diese führte die Erstgespräche und erarbeitete den jeweiligen Betreuungsplan. Sie kontrollierte auch die Arbeit der Beigeladenen anhand der Dokumentationen und Tätigkeitsnachweise. Die Beigeladene konnte Patienten ablehnen und frei über die Ausführung ihrer Tätigkeit entscheiden. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit nutzte sie überwiegend eigene Arbeitsmittel.
Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerin und der Beigeladenen stellte die Beklagte Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung fest (Bescheid vom 1.9.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2016). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG Gerichtsbescheid vom 29.5.2020; LSG Urteil vom 10.5.2021). Das LSG hat auf die Rechtsprechung des BSG insbesondere zur Statusbeurteilung von Pflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 25 ff) Bezug genommen. Nach den regulatorischen Rahmenbedingungen müsse die Pflege ua unter ständiger Gesamtverantwortung von einer Pflegefachkraft stehen. Dies habe im Regelfall die Eingliederung von Altenpflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur zur Folge. Einzelumstände, die für eine ausnahmsweise selbstständige Tätigkeit sprechen könnten, träten hier in den Hintergrund. Die Honorarhöhe sei kein ausschlaggebendes Indiz, ein besonderes Unternehmerrisiko sei nicht vorhanden. Auch das Auftreten als freie Altenpflegekraft sei unbeachtlich.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.
Soweit sie ausführt, das Berufungsgericht sei von Entscheidungen anderer LSGe abgewichen, hat sie bereits keine divergenzfähige Entscheidung bezeichnet. Denn eine Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren kann lediglich auf die Abweichung von einer Entscheidung der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abschließend genannten Gerichte und nicht auch anderer Gerichte gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - juris RdNr 5 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 11). Auch die Rügen, das LSG sei von Entscheidungen des BSG abgewichen, entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin zitiert (unter C. der Beschwerdebegründung) Textpassagen aus einer Entscheidung des BSG vom 7.6.2019 (B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44) und schlussfolgert daraus (vermeintlich) abstrakte Rechtssätze. Sie will dem Urteil insbesondere die Rechtssätze entnehmen, "Investitionen für Computer und Kraftfahrzeug seien dann relevant, wenn diese für die ausgeübte Tätigkeit angeschafft worden seien" und "eine Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei dann relevant, wenn ein werbendes Auftreten am Markt für die Leistung erfolge". Dies leitet sie daraus ab, dass das BSG in dem genannten Urteil das Vorliegen gewichtiger Indizien für eine selbstständige Tätigkeit schon deshalb verneint habe, weil die genannten Umstände nicht festgestellt worden seien. Aus dem Umkehrschluss der Klägerin wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass das BSG seine Entscheidung gerade auf diese "Rechtssätze" gegründet hat oder dass solche Umstände, wenn sie gegeben sind, für das Abwägungsergebnis stets "relevant" sind.
Außerdem stellt die Klägerin nicht - wie erforderlich - jeweils einen abstrakten Rechtssatz des LSG gegenüber, mit dem dieses von der Rechtsprechung des BSG vermeintlich abweicht. Sie bezieht sich vielmehr (unter A. der Beschwerdebegründung) auf Wertungen des LSG zum konkreten Sachverhalt (auf S 12 f des Urteils), wonach die Anschaffungen der Beigeladenen (zB Computer und Kfz) kein ins Gewicht fallendes Risiko darstellen würden. Insoweit hätte die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vertiefen müssen, dass das LSG der Rechtsprechung des BSG bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt und nicht nur die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt habe (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.2.2020 - B 9 V 45/19 B - juris RdNr 12 mwN).
Die Begründung der Klägerin weist aber in die entgegengesetzte Richtung. Denn sie führt im Wesentlichen aus, dass das Berufungsgericht bestimmte konkret vorliegende Umstände unberücksichtigt gelassen oder nicht zutreffend gewichtet habe. Dass sie damit im Kern eine - unbeachtliche - Subsumtionsrüge (vgl hierzu BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B - juris RdNr 14 mwN) geltend macht, wird schon eingangs unter A. der Beschwerdebegründung deutlich; dort fasst die Klägerin ihre Vorwürfe dahingehend zusammen, dass das LSG "bei zutreffender Subsumtion des streitgegenständlichen, sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihren Beweisangeboten ergebenden Sachverhaltes unter die vom Bundessozialgericht aufgestellten rechtlichen Bewertungskriterien" der Klage hätte stattgeben müssen. Auch unter "B" geht sie auf einzelne Gesichtspunkte ein (zB Grundqualifikation der Beigeladenen, Eingliederung, werbende Tätigkeit, Weisungsfreiheit, Umfang der Investitionen, Überschreiten der Jahresentgeltgrenze) und rügt, dass das LSG gewichtige Indizien "übersehen", in "Anwendung der von ihm … aufgestellten Rechtssätze nicht gewichtet" oder nicht richtig "berücksichtigt" und die Rechtsgrundsätze des BSG "nicht fehlerfrei angewendet" habe. Derartige Vorwürfe erhebt sie auch unter C. I. der Beschwerdebegründung, wonach das LSG die Beschaffung der Beigeladenen von Computer und Kraftfahrzeug, deren werbende Tätigkeit oder die Abrechnung über die Agentur nicht ausreichend berücksichtigt habe. Eine Unrichtigkeit rügt sie außerdem sinngemäß, indem sie die fehlende Differenzierung nach Einzelaufträgen in "Divergenz" zu der Entscheidung des BSG vom 30.10.2013 (B 12 KR 17/11 R - juris) und die fehlende Berücksichtigung des über der Jahresentgeltgrenze liegenden Entgelts (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V) in "Divergenz" zu den Entscheidungen des BSG vom 7.6.2019 (B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44), 27.11.2018 (B 12 R 41/18 B - juris) und 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) geltend macht. Mit ihren Behauptungen, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sei inhaltlich fehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision aber ebenso wenig erreichen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.4.2019 - B 12 R 59/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 5 RE 11/20 B - juris RdNr 7) wie mit der Rüge mangelhafter Tatsachenwürdigung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin weist darauf hin, dass das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 7.6.2019 (B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44 RdNr 26) offen gelassen habe, ob eine verantwortliche Pflegefachkraft ihre pflegerische Gesamtverantwortung nur dann effektiv wahrnehmen könne, wenn ihr eine Weisungsbefugnis gegenüber den einzelnen Pflegekräften bei der Ausübung von deren Pflegetätigkeiten zustehe und ob dies stets ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Pflegekräften und Pflegedienst voraussetze. Sie zitiert weiter aus dem Urteil des LSG, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen jedenfalls im Regelfall die Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur zur Folge hätten; für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit müssten daher gewichtige Indizien bestehen. Im Anschluss daran rügt die Klägerin, dass das LSG gewichtige Indizien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit übersehen habe, nämlich, dass die Beigeladene selbst über die Qualifikation als verantwortliche Pflegekraft verfügt habe. Die Auffassung des LSG über die Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin sei daher nur dann zutreffend, "wenn die Überwachungsaufgaben der angestellten Pflegedienstleitung der Beschwerdeführerin im Seniorenzentrum H der Beschwerdeführerin generell ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit den Pflegekräften voraussetzen würde".
Mit diesen auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungen formuliert die Klägerin schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15). Selbst wenn eine abstrakte Rechtsfrage angenommen würde, fehlt es aber an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Problematik. Die Klägerin beschäftigt sich schon nicht hinreichend damit, welche Anhaltspunkte sich bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben (zur Erforderlichkeit solcher Darlegungen vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Insoweit wäre zu der behaupteten Bedeutung der Qualifikation der Beigeladenen eine nähere Beschäftigung mit den Ausführungen im Urteil vom 7.6.2019 (B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 26) veranlasst gewesen, wonach "eine" qualifizierte Pflegefachkraft "die Gesamtverantwortung" für die pflegerische Versorgung tragen müsse und die regulatorischen Rahmenbedingungen wie ua die strengen Vorgaben hinsichtlich der "Kontrolle und Verantwortlichkeit des Betreibers" im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur zur Folge hätten. Soweit die Klägerin klären möchte, ob die Überwachungsaufgaben "generell" ein Beschäftigungsverhältnis mit Pflegekräften voraussetzen würden, bleibt außerdem unklar, weshalb es im vorliegenden Fall auf diese Frage ankommen sollte. Denn ein Beschäftigungsverhältnis liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn für eine ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit keine ausreichend gewichtigen Indizien bestehen.
Im Übrigen gilt auch hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, dass die Behauptung, das Berufungsurteil sei wegen einer fehlerhaften Anwendung von Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 und § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des LSG.
Heinz Beck Bergner
Fundstellen
Dokument-Index HI15161237 |