Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Orientierungssatz
Zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers der ungenügenden Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter über den den Beteiligten bereits bekannten Sachverhalt durch einen unzureichenden Sachvortrag des Vorsitzenden oder des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 112 Abs 1 S 2, § 62
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.04.1990; Aktenzeichen L 8 V 307/89) |
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen der Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form schlüssig geltend gemacht.
Zu der Rüge eines Verfahrensfehlers, das Landessozialgericht (LSG) habe durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung den den Beteiligten bereits bekannten Sachverhalt für die ehrenamtlichen Richter unzureichend vorgetragen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 iVm § 112 Abs 1 Satz 2 - nicht: Abs 2 - SGG), hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, daß und inwiefern das Berufungsurteil, das von "einer Fülle schrecklicher Erlebnisse in den ersten Nachkriegsjahren" ausgeht, auf einer verkürzten Sachverhaltsdarstellung beruhen kann. Selbst wenn nach dem Eindruck der Klägerin durch einen unzureichenden Sachvortrag die ehrenamtlichen Richter nicht genügend unterrichtet worden sein sollten, hätte der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dies in der Verhandlung ergänzen können. Soweit er dies versäumt hat, fehlt es an der substantiierten Behauptung, insoweit sei das Recht auf Gehör (§ 62 SGG) verletzt worden. Gerade dann, wenn einem Beteiligten der Sachvortrag durch das Gericht unzureichend erscheint, hat er nach dem Gesetz Gelegenheit, dies durch sein Vorbringen zu ergänzen. Falls er von diesem Recht Gebrauch macht, wird eine unzureichende Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter verhindert und damit eine Nichtberücksichtigung bei den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung.
Hinter dieser Verfahrensrüge verbirgt sich in Wirklichkeit die Beanstandung der Beweiswürdigung. Ein Überschreiten der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) vermag aber nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG die Revision nicht zu eröffnen.
Gleiches gilt für eine Rüge, § 109 SGG sei verletzt, die die Klägerin auch nur hilfsweise erhoben hat.
Die mithin nicht zulässige Beschwerde muß entsprechend § 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG verworfen werden.
Fundstellen