Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 13.04.2021; Aktenzeichen S 41 AS 2001/19)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 05.11.2021; Aktenzeichen L 16 AS 243/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 25.11.2021 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle des BSG hat hierauf in der Eingangsbestätigung vom 30.11.2021 sowie mit Telefonat vom 6.12.2021 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Harich

Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15073926

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge