Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 25.07.2016; Aktenzeichen S 11 AS 185/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 14.12.2018; Aktenzeichen L 16 AS 577/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2018 - L 16 AS 577/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.2.2016 sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 16 AS 45/15 geworden, weshalb die vorliegende Klage aufgrund des Eintritts der Rechtskraft des in jenem Verfahren ergangenen Berufungsurteils vom 16.3.2016 (vgl zur Ablehnung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren insoweit Beschluss des Senats vom 14.11.2016 - B 14 AS 33/16 BH) unzulässig sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG zu Unrecht durch Prozessurteil und nicht in der Sache entschieden hat, indem es die Berufung aufgrund der Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückgewiesen hat. Für das Ergebnis nicht entscheidend ist, ob - wie der Beklagte und die Vorinstanzen angenommen haben - die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in das vorangegangene Berufungsverfahren über § 153 Abs 1, § 96 Abs 1 SGG erfolgte oder ob sich die Einbeziehung bereits daraus ergibt, dass Klagegegenstand immer der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist (§ 95 SGG), weil beide eine prozessuale Einheit bilden. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die von dem Kläger zuletzt erhobenen Befangenheitsanträge als unzulässig angesehen hat.
Fundstellen
Dokument-Index HI13855542 |