Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 19 798,70 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) für die Jahre 2011 bis 2014 in Höhe von 19 798,70 Euro.
Die Beigeladene war seit 1.2.2003 als Krankenschwester in einem Krankenhaus angestellt, deren Trägerin die Klägerin (im Folgenden: die Klägerin) ist. Zum 1.2.2004 nahm die Beigeladene zusätzlich eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Unternehmensziel Hoch- und Tiefbau auf, in der sie Arbeitnehmer beschäftigte. Mit Schreiben vom 20.4.2004 teilte die beklagte Krankenkasse der klagenden GmbH mit, dass die Beigeladene ab 1.2.2004 nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV und sPV sei. Sie forderte die Klägerin zur Ummeldung auf. Die Beigeladene schloss eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Am 1.1.2011 änderte die GbR ihren Zweck in "Verwaltung und Vermietung von Wirtschaftsgütern". Die Beigeladene reduzierte den Umfang ihrer Tätigkeit und die Beschäftigungsverhältnisse mit den Arbeitnehmern der GbR waren beendet.
Im Mai 2014 beantragte die Beigeladene ihre Wiederaufnahme in die GKV und sPV. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17.11.2014 gegenüber der Beigeladenen fest, dass sie seit 1.1.2011 nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig und deshalb aufgrund der Beschäftigung bei der Klägerin in der GKV und sPV pflichtversichert sei. Von der Klägerin forderte die Beklagte Beiträge zur GKV und sPV für die Jahre 2011 bis 2014 in Höhe von insgesamt 19 798,70 Euro (Bescheid vom 12.8.2015; Widerspruchsbescheid vom 28.1.2016).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Münster vom 15.4.2019; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.9.2021). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe der Beigeladenen gegenüber bindend festgestellt, dass Versicherungspflicht seit 1.1.2011 bestehe. Ob die Bindung auch gegenüber der Klägerin bestehe, könne dahinstehen, denn die Versicherungspflicht sei nicht mehr wegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen gewesen. Mit dem Eintritt der Versicherungspflicht sei auch kraft Gesetzes Beitragspflicht eingetreten. Vertrauensschutz schließe die Beitragspflicht nicht aus, das Schreiben vom 20.4.2004 sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Information über eine im Status eingetretene Änderung. Das von der Klägerin in Anspruch genommene Äquivalenzprinzip führe zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Prinzip betreffe nur das Verhältnis von Leistung zu Beitrag und gelte nur zwischen Krankenkasse und Versicherten. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers sei grundsätzlich ungeachtet der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen gerechtfertigt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin wirft in ihrer Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:
"ob einem Schreiben mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 20.4.2004 wie zitiert, dem die Beklagte selbst den Charakter eines Verwaltungsaktes beimisst, gegen eine Beitragsnachforderung beim Arbeitgeber, der über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände einer Arbeitnehmerin, die für die gesetzliche Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung relevant sind, von der Arbeitnehmerin nicht informiert worden ist, Vertrauensschutz begründende Wirkung zukommt", und
"ob sich ein Arbeitgeber, dem eine Veränderung der für die Bewertung der Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblichen Tatsachen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitnehmers nicht bekannt sind, auf eine Störung des Äquivalenzprinzips berufen kann."
Unabhängig davon, ob damit abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert worden sind (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN), legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).
Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zum Vertrauensschutz in Verfahren, die der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status dienen (BSG Urteile vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43 und - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, jeweils mwN), und zu Entscheidungen der Krankenkassen nach § 28h Abs 2 SGB IV(BSG Urteil vom 15.7.2009 - B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr 1; BSG Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 5/91 - BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13; vgl auch BSG Beschluss vom 21.6.1990 - 12 BK 10/90 - juris) fehlt. Insbesondere legt die Klägerin nicht hinreichend dar, inwiefern anhand dieser Rechtsprechung die Frage beantwortet werden kann, unter welchen Umständen eine Arbeitgeberin rechtlich geschütztes Vertrauen in eine Information eines Sozialversicherungsträgers zur Versicherungspflicht von deren Beschäftigten hat.
Sofern die Klägerin mit der ersten Frage sinngemäß auch geltend macht, das LSG habe zu Unrecht im Schreiben vom 20.4.2004 keinen Verwaltungsakt gesehen und spätestens mit der Annahme der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, dass die Mitteilung vom 20.4.2004 ein Verwaltungsakt sei, liege ein solcher vor, rügt sie die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Das kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Betreffend die zweite Frage führt die Klägerin zwar aus, dass die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4) die Beantwortung der gestellten Frage nicht erlaube. Das genügt den Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht. Die Klägerin setzt sich weder mit der Frage auseinander, inwiefern die verfassungsrechtliche Forderung nach einer Äquivalenz von Beitrag und Leistung (vgl zB BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 42 - juris RdNr 49 ff mwN) im Verhältnis von Arbeitgeber zur Krankenkasse gilt, noch inwiefern unter Anwendung der einschlägigen Normen überhaupt eine Disbalance von Beitrag und Leistung zu ihren Lasten eintreten kann, die zur Klärungsfähigkeit verfassungsrechtlicher Fragen im angestrebten Revisionsverfahren führen kann. Insoweit hätte eine Auseinandersetzung damit nahegelegen, ob der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag auch die Erwartung rechtfertigt, dass Beschäftigte Leistungen erhalten. Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils geht die Klägerin auch nicht darauf ein, inwieweit insbesondere § 28g Satz 3 und 4 SGB IV das Risiko zu Unrecht nicht entrichteter Beiträge verteilt und deshalb der Einwand einer Störung des Äquivalenzprinzips ausgeschlossen ist.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs 3 VwGO. Der Senat sieht im Hinblick darauf, dass sie sich lediglich - ohne einen Antrag zu stellen - dem Vortrag der im Ergebnis unterliegenden Klägerin angeschlossen hat, keinen Anlass, ihre Kosten aus Billigkeit der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
Heinz U. Waßer Padé
Fundstellen
Dokument-Index HI15203302 |