Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 19.12.2017; Aktenzeichen S 208 KR 364/16)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.12.2019; Aktenzeichen L 1 BA 11/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23.12.2019 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2019 mit einem am 23.1.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am Montag, den 24.2.2020 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 3 und § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten beanstandet worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13890818

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