Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger spanischer Staatsangehörigkeit verfolgt im Ausgangsverfahren für die Zeit vom 1.9.2013 bis zum 21.3.2014 noch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII gegenüber dem beigeladenen Sozialhilfeträger, nachdem das BSG zuvor auf seine Revision das Urteil des LSG vom 19.3.2015 (L 31 AS 1258/14 - juris) unter Bestätigung der Klageabweisung gegen den beklagten Grundsicherungsträger aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat (Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 15/15 R - juris). Das BSG hat den für das SGB II maßgeblichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II schon deshalb als mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG vereinbar angesehen, weil für den Kläger Leistungen des zuständigen Sozialhilfeträgers in Betracht kamen, worüber es mangels dessen Beiladung - was vom Kläger hilfsweise gerügt worden war - nicht abschließend befinden konnte. Über den zurückverwiesenen Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 30.11.2017 (L 31 AS 1431/16 ZVW - juris) erneut befunden und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Leistungen nach dem SGB XII zielt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gestützt ist.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage, ob "die Ablehnung eines SGB XII-Leistungsanspruches aufgrund der Anrechnung von vorhandenem Vermögen nach den Regeln des SGB XII bei erwerbsfähigen Unionsbürgern eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, wenn dieses im Bereich des SGB II einen Leistungsbezug nicht entgegenstehen würde". Inwiefern dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Soweit die Frage nicht ohnehin ausschließlich auf Besonderheiten des hier entschiedenen Einzelfalls zielt, wäre dazu unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung insbesondere des BVerfG wie des BSG zu den Spielräumen und Grenzen des Gesetzgebers bei der unterschiedlichen Ausgestaltung verschiedener Existenzsicherungssysteme (vgl aus jüngerer Zeit insbesondere BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 74; darauf Bezug nehmend BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - NZS 2017, 507 RdNr 22 ff mit RdNr 33; zuvor etwa ebenso BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 36 ff) schon näher auszuführen gewesen, wie der Vermögensschutz in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und des SGB XII im Einzelnen ausgestaltet ist, inwiefern dies unter Erörterung der Sachgründe hierfür in Fällen wie hier auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt und inwieweit dem von Verfassungs wegen - wie sinngemäß mit der Beschwerde geltend gemacht - mit einer entsprechenden Auslegung des Härtetatbestands nach § 90 Abs 3 SGB XII Rechnung zu tragen ist, woran es aber fehlt; der Hinweis allein auf die vollständig anders gelagerte Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 (B 14 AS 90/12 R) reicht insoweit nicht aus (vgl zu den entsprechenden Anforderungen bei der Geltendmachung von Verfassungsverstößen nur BSG vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6). Zudem wäre im Hinblick auf die am 29.12.2016 in Kraft getretene Umgestaltung von § 23 SGB XII durch das Gesetz vom 22.12.2016 (BGBl I 3155) darzulegen gewesen, inwiefern sich die bezeichnete Frage unter Geltung der neuen Rechtslage weiterhin stellen wird, wozu sich die Beschwerde ebenfalls nicht verhält.
Auch eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit es das Urteil des LSG als unvereinbar mit Rechtsprechung des BSG zu bereiten Mitteln rügt (Verweis auf BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - SozR 4-3500 § 19 Nr 4 und BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 14/08 B - juris), sind ihm keine Rechtssätze zu entnehmen, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und die in Widerspruch zu ebenfalls ausdrücklich bezeichneten Rechtssätzen des BSG stehen. Gerügt ist vielmehr der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 13 mwN). Soweit die Beschwerde als Abweichung weiter Ausführungen des LSG zum fehlenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Unionsbürger rügt, zeigt sie nicht auf, inwiefern das Urteil hierauf beruhen kann, nachdem das LSG dem Beschwerdevorbringen zufolge von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB XII ausgegangen ist und er bereits deshalb keine Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen konnte.
Insoweit ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Die unter Verweis auf die unterschiedliche Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Klägers im ersten Berufungszug und im wieder eröffneten Berufungsverfahren insoweit primär erhobene Rüge einer Verletzung von § 170 Abs 5 SGG ist unschlüssig, weil der Sozialhilfeträger bis dahin nicht beigeladen war und Bindungswirkungen im Verhältnis zu ihm - sollten sie im Hinblick auf die unterschiedlichen Vermögensfreigrenzen nach dem SGB II und dem SGB XII überhaupt anzunehmen sein - zur Meidung einer Gehörsverletzung im Ansatz nicht bestanden (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17).
Auch eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht hinreichend bezeichnet, weil schon nicht dargelegt ist, inwiefern ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht damit zu rechnen hatte, dass das LSG die Hilfebedürftigkeit des Klägers erneut prüfen würde und ggf zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte (vgl dazu nur BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN; zur Überraschungsentscheidung vgl BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG vom 8.2.1994 - 1 BvR 765/89 ua - BVerfGE 89, 381, 392; vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1). Jedenfalls fehlt es an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit dessen, nachdem das LSG das nicht verbrauchte Vermögen des Klägers zum Ende des streitbefangenen Bewilligungsabschnitts nach dem Beschwerdevorbringen mit 776,61 Euro ermittelt hat ("überschießendes Vermögen"), schlüssige Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben sind (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) und es deshalb besonderer Darlegungen bedurft hätte, inwiefern es auf die nach dem Vorbringen vom LSG angestellten Überlegungen zum möglicherweise vorhandenen weiteren Vermögen und Einkommen des Klägers tragend angekommen ist, woran es indes fehlt. Ohne solche von der Beschwerde selbst anzuführenden Umstände (zu den Anforderungen insoweit vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN) lässt sich der behauptete Verfahrensmangel nicht beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12003793 |