Orientierungssatz
Im Hinblick auf die Beweiskraft (§§ 122, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 165, 418 ZPO), die einem Sitzungsprotokoll zukommt, ist es für die Revisionszulassung erforderlich, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich schlüssig ergibt, ein - beim Berufungsgericht zu stellender - Protokollberichtigungsantrag werde Erfolg haben (§ 164 ZPO). Dafür genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, eine dem Inhalt der Sitzungsniederschrift widersprechende Behauptung aufzustellen.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, §§ 122, 118 Abs 1 S 1; ZPO §§ 165, 418, 164
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 05.02.1987; Aktenzeichen L 1 J 26/85) |
Gründe
Nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darf das Bundessozialgericht (BSG) die Revision gegen das Urteil eines Landessozialgerichts (LSG) ua nur zulassen, wenn bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Die - behauptete - sachliche Unrichtigkeit des Urteils des LSG ist dagegen kein Revisionszulassungsgrund. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung ua der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Genügt die Begründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger rügt ausschließlich, das LSG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) dadurch verletzt, daß es am 5. Februar 1987 auf Antrag der Beklagten nach Lage der Akten durch Urteil entschieden habe, obwohl er der Geschäftsstelle des Senats mitgeteilt habe, er könne krankheitsbedingt zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1987 nicht erscheinen, und deswegen um Vertagung gebeten habe. Dieser Vortrag reicht nicht aus, den geltend gemachten Verfahrensfehler zu bezeichnen. In der Sitzungsniederschrift des LSG vom 5. Februar 1987 ist folgendes festgehalten: "Es wird weiter festgestellt, daß der Kläger heute um 8.40 Uhr telefonisch mitgeteilt hat, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, er bitte um Entscheidung, da in den Akten alles wichtige enthalten sei." Im Hinblick auf die Beweiskraft (§§ 122, 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 165, 418 der Zivilprozeßordnung -ZPO-), die einem Sitzungsprotokoll zukommt, wäre es erforderlich gewesen, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich schlüssig ergibt, ein - beim Berufungsgericht zu stellender - Protokollberichtigungsantrag werde Erfolg haben (§ 164 ZPO). Dafür genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, eine dem Inhalt der Sitzungsniederschrift widersprechende Behauptung aufzustellen.
Die Beschwerde des Klägers ist demnach - zugleich unter Ablehnung des Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO) - in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen