Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 1999 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Kauß beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Dem Kläger steht Prozeßkostenhilfe nicht zu, denn seine Rechtsverfolgung hat nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 173a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫; § 114 Zivilprozeßordnung).
I
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG), welches dem Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 24. Juli 1997 – 11 RAr 99/96 – (SozR 3-4100 § 103a Nr 3) folgt. Mit der Beschwerde macht der Kläger die Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geltend. Er wirft die Fragen auf, ob ein zum Schein an einer Hochschule eingeschriebener Student trotz fehlender Absicht, ein Studium zu betreiben, Student iS des § 103a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei; ob die Widerlegung der in § 103a AFG enthaltenen Vermutung nur einem Arbeitslosen eröffnet sei, der ein Studium ordnungsgemäß betreibe, „Scheinstudenten” aber trotz subjektiver und objektiver Verfügbarkeit von der Widerlegung der Vermutung ausgeschlossen seien; schließlich ob „Scheinstudenten” grob fahrlässig handelten, wenn sie davon ausgingen, sie brauchten eine Einschreibung aus studienfremden Zwecken nicht dem Arbeitsamt mitzuteilen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sieht die Beschwerdebegründung darin, daß das LSG den Behauptungen des Klägers nicht nachgegangen sei, er habe „nach außen dokumentierbar tatsächlich keine Lehrveranstaltung besucht” und sei von „Beratungsstellen” in seiner Auffassung bestätigt worden, eine „Immutrikulation führe nicht zu einem Konflikt mit dem Arbeitsamt”.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, daß sie nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung im allgemeinen Interesse zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint (Klärungsbedürftigkeit) und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (Klärungsfähigkeit). Diese Anforderungen entsprechen ständiger Rechtsprechung (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 59 und 65 mwN sowie SozR 3-1500 § 160 Nr 8; BVerwG NJW 1999, 304; vgl ferner: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7). Sie gelten auch, wenn verfassungsrechtliche Bedenken geäußert oder die Verfassungswidrigkeit einer rechtlichen Aussage geltend gemacht wird (BSGE 40, 158, 160 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23). In der Regel ist eine Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie vom Revisionsgericht bereits geklärt ist. Allerdings kommt eine Klärungsbedürftigkeit in Betracht, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht; sie legt weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit dar.
Anlaß, die Klärungsfähigkeit darzulegen, bestand hier insofern, als das Bundessozialgericht (BSG) über die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen bereits in gleicher Sache entschieden hat (Urteil vom 24. Juli 1997 – SozR 3-4100 § 103a). Dieses Urteil begründet eine Bindungswirkung für das LSG (§ 170 Abs 5 SGG), die als „logische Folge” eine „Selbstbindung des Revisionsgerichts” bei erneuter Befassung mit derselben Sache begründet (GmSOGB BSGE 35, 293, 295 = SozR 1500 § 170 Nr 15 = NJW 1973 1278; vgl auch: May, Die Revision, 2. Aufl 1997, S 481 = VI RdNr 431 mwN). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdebegründung ausführen müssen, inwiefern eine Selbstbindung des Senats nicht eingetreten sei oder inwiefern Ausnahmen von dem Grundsatz der Selbstbindung anzuerkennen seien, die ein Eingehen auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen zuließen.
Unabhängig davon legt die Beschwerdebegründung auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht dar. Die Frage, nach welchen Merkmalen der Begriff „Student” iS des § 103a AFG zu bestimmen ist und welche Möglichkeiten die Regelung offenließe, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat das BSG bereits beantwortet. Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen wäre nur noch damit aufzuzeigen, daß die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt seien oder daß der Rechtsprechung Einwände entgegengehalten werden, die die Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse erneut begründen. Dem genügen die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, denn der Senat hat diese Rechtsprechung und die Begründung der Vorschrift, wonach der Einwand „durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen” zu sein, nicht zu berücksichtigen ist, in seine Erwägungen einbezogen. Einwände oder Reaktionen, die geeignet wären, die Rechtsansicht des Senats ernsthaft in Frage zu stellen, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie wiederholt lediglich die vom Senat nicht geteilte Rechtsansicht des Klägers. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung treffen im übrigen nicht den Kern der Begründungslast nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil sie sich gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrundeliegenden Rechtsansicht des BSG wenden. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch allein die Entscheidung des LSG über die Zulassungsvoraussetzungen, nicht die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Aus diesem Grunde genügen auch die Ausführungen zur Annahme grober Fahrlässigkeit des Klägers nicht den Begründungserfordernissen, weil sie eine Würdigung der Verhältnisse in einem Einzelfall enthalten und gerade nicht deutlich machen, inwiefern eine über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage durch das Revisionsgericht zu behandeln sei.
2. Auch die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG ist nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend bezeichnet. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, welches nach der Rechtsansicht des LSG entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers das LSG nicht zur Kenntnis genommen hat oder welche Tatsachen der Kläger durch die Verfahrensweise des LSG nicht hat vorbringen können. Dieser notwendige Inhalt einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 82, 236, 257; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5) ist nach ständiger Rechtsprechung auch zur Bezeichnung des entsprechenden Zulassungsgrundes erforderlich. Erst solch ein Vorbringen erlaubt die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Im übrigen geben die Ausführungen der Beschwerdebegründung Anlaß zu dem Hinweis, daß Verfahrensmängel nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geeignet sind, den Zugang zum Revisionsrechtszug zu eröffnen.
3. Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen