Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 14.01.2020; Aktenzeichen S 17 U 61/17)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 30.06.2023; Aktenzeichen L 14 U 23/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Soweit der Kläger neben der Revisionszulassung auch beantragt hat, ein "außergewöhnliches Schmerzsyndrom" als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 24.9.1983 anzuerkennen und ihm Verletztenrente, hilfsweise Stützrente, zu zahlen, haben diese überschießenden Sachanträge keine eigenständige Bedeutung. Denn damit umschreibt der Kläger lediglich die weiteren, indirekt mit dem Zulassungsgesuch verfolgten Rechtsschutzziele, die er im angestrebten Revisionsverfahren nach dessen Zulassung erreichen möchte.

Der Senat konnte über die unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Kläger um richterlichen Hinweis gebeten hat, falls weiterer Vortrag erforderlich sein sollte (stRspr; vgl zB BSG Beschlüsse vom 5.5.2023 - B 5 R 29/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 24.6.2020 - B 9 V 22/20 B - juris RdNr 6 mwN und grundlegend vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Karl

Karmanski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16180430

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge