Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2021 - L 19 R 509/21 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 21.10.2021 eine Beschwerde des Klägers gegen die vom SG Nürnberg im Rentenstreitverfahren erlassene Beweisanordnung zur Erstellung eines internistisch-sozialmedizinischen Sachverständigengutachtens als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, dass nach der ausdrücklichen Anordnung in § 172 Abs 2 SGG eine Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss nicht statthaft sei. Trotz des abschließenden Hinweises, dass diese Entscheidung nicht mit einer Beschwerde zum BSG angefochten werden könne, hat der Kläger in einem an das SG Nürnberg adressierten Schreiben vom 29.10.2021 "Beschwerde nach § 160a abs. 1" auch gegen den Beschluss L 19 R 509/21 B eingelegt und "die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung zur erneuten Verhandlung" beantragt. Das SG hat dieses Schreiben dem LSG übermittelt, das es wiederum dem BSG vorgelegt hat. Auf die Eingangsbestätigung des BSG hat der Kläger zunächst mitgeteilt, er kenne dieses Verfahren gar nicht und habe beim BSG nichts eingeklagt. Im weiteren Schreiben vom 17.12.2021, hier eingegangen am 28.12.2021, verlangt der Kläger erneut "nach § 160a abs. 1" die "Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung zur erneuten Verhandlung". Es handele sich um eine Beschwerde aufgrund von Diskriminierung. Durch die Vorgehensweise der Gerichte werde seine Gesundheit massiv belastet.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 169 SGG).
Die Beschwerde ist schon nicht statthaft. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss des SG nach der ausdrücklichen Anordnung in § 177 SGG nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift in § 160a Abs 1 SGG ist insoweit nicht einschlägig. Sie bezieht sich ersichtlich auf die Regelung zur Revisionszulassung gegen instanzbeendende Urteile des LSG in § 160 SGG. Eine solche Entscheidung liegt hier noch nicht vor.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde an das BSG aber auch deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten hat der Senat den Kläger bereits mehrfach hingewiesen (vgl zB Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20). Er wiederholt den Hinweis hier erneut und sieht im Übrigen von einer weiteren Begründung ab.
Vorsorglich wird zudem darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Düring Hahn Gasser
Fundstellen
Dokument-Index HI15052491 |