Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 14.09.2017; Aktenzeichen S 26 U 6127/14) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.05.2019; Aktenzeichen L 3 U 4095/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118 493,53 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie die Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw aufgezeigt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG auf 118 493,53 Euro festzusetzen. Gehört in einem sozialgerichtlichen Verfahren - wie hier - weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Ein Streitwert von 5000 Euro ist nach § 52 Abs 2 GKG nur anzunehmen, wenn der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG; grundlegend BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BSG war die für die Zeit ab 1.1.2013 geänderte Veranlagung nach dem bis zum 31.12.2018 geltenden Gefahrtarif der Beklagten. Wird über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden gestritten, mit denen ein Betrieb zu einem Gefahrtarif veranlagt wird, ist das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers grundsätzlich anhand der sich aus der angeforderten Einstufung mittelbar ergebenden Beitragsmehrbelastung unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des streitigen Gefahrtarifs zu errechnen (vgl BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5, RdNr 59 f). Vorliegend betrug die zusätzliche Beitragsbelastung der Klägerin aufgrund der angefochtenen, ab 1.1.2013 geänderten Veranlagung während der Laufzeit des vom 1.1.2013 bis 31.12.2018 geltenden Gefahrtarifes 118 493,53 Euro, wie sich aus den von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnungen der Beklagten vom 14.1.2020 ergibt, sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen war.
Fundstellen
Dokument-Index HI13777041 |