Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 07.07.2016; Aktenzeichen L 6 AS 1423/13) |
SG Braunschweig (Aktenzeichen S 57 AS 2083/11) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Juli 2016 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn die Kläger haben den von ihnen allein aufgeführten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Die Kläger rügen eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank ohne ehrenamtliche Richter wegen einer Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 2 SGG, weil sie sich ausdrücklich für eine mündliche Verhandlung und gegen ein Beschlussverfahren ausgesprochen hätten und weil auf ihre umfassende ergänzende Begründung mit Schriftsatz vom 30.3.2016 hin nicht nochmals eine Anhörungsmitteilung erfolgt sei. Sie haben damit zum einen nicht dargelegt, dass das LSG mit seiner Entscheidung, nach § 153 Abs 4 SGG vorzugehen, von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat und inwieweit seiner Vorgehensweise etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde gelegen haben (vgl dazu etwa BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - juris RdNr 7). Soweit sie sich auf einen solchen Ermessensfehlgebrauch berufen, kann dem Beschwerdevorbringen kein substantiiert dargelegter Sachverhalt entnommen werden, der die Wahl des vereinfachten Verfahrens unter keinen Umständen zu rechtfertigen vermochte (vgl hierzu nur BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - juris mwN). Zum anderen haben die Kläger selbst ausgeführt, dass sie die bereits vorliegende Berufungsbegründung ergänzt haben.
Zudem haben die Kläger nicht dargelegt, inwieweit ihr ergänzendes Vorbringen entscheidungserheblich war und aus diesem Grunde eine erneute Prüfung durch das LSG hätte erfolgen müssen. Dazu hätten sie aufzeigen müssen, welche konkreten Umstände ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG zu einer ihnen günstigeren Entscheidung hätten führen können. Daran fehlt es indessen, weil der Beschwerde nur zu entnehmen ist, dass nach Auffassung der Kläger überhaupt weitere Umstände hätten berücksichtigt werden müssen, aber nicht welche.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) wegen einer fehlenden mündlichen Verhandlung ist nach den vorstehenden Ausführungen von den Klägern ebenso wenig ausreichend dargelegt worden wie eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG). Sie haben auch keinen konkreten Beweisantrag benannt, den sie bereits schriftsätzlich gestellt hätten. Auch haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, warum das LSG dem von ihnen beabsichtigten Antrag auf Vernehmung eines Sachbearbeiters bzw einer Sachbearbeiterin des Beklagten im Hinblick auf handschriftliche Zusätze zu der von ihnen eingereichten Einkommensaufstellung ausgehend von seiner Rechtsansicht hätte nachkommen müssen. Es fehlt auch die Darlegung, dass der Beweisantrag für die Entscheidung des Rechtsstreits in dem Sinne von Bedeutung hätte sein können, dass die Entscheidung des LSG auf einer fehlenden Beweisaufnahme beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862605 |