Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen S 48 R 474/20) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.03.2023; Aktenzeichen L 3 R 173/23) |
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2023 - L 3 R 173/23 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.
Gründe
I
Der Kläger führt - inzwischen vor dem LSG Nordrhein-Westfalen - einen Rechtsstreit gegen den beklagten Rentenversicherungsträger, in dem er abgetretene Ansprüche seiner vor Klageerhebung verstorbenen Mutter geltend macht (L 3 R 173/23). Das LSG geht wie das SG von einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren aus und hat den Streitwert vorläufig auf 5000 Euro festgesetzt (Beschluss vom 3.3.2023). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer an das LSG gerichteten und am 10.3.2023 dort eingegangenen "Beschwerde" vom selben Tag. Er bringt vor, vor den Sozialgerichten entstünden keine Gebühren. Zudem trage der angegriffene Beschluss keine Unterschrift des Richters. Das LSG hat die Eingabe an das BSG weitergeleitet, wo sie am 24.3.2023 eingegangen ist.
II
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 3.3.2023 ist nicht statthaft und muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden. Gegen die angegriffene Entscheidung ist keine Beschwerde zum BSG vorgesehen. Entscheidungen der Landessozialgerichte können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene ≪weitere≫ Rechtswegbeschwerde) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner diese Fälle ist hier gegeben. Der Beschluss vom 3.3.2023 kann vielmehr - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.
Das Rechtsbehelfsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig. Der Kläger gehört nicht zu dem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Rechtsbehelfsverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15718897 |