Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Divergenzrüge
Orientierungssatz
1. Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG vorzutragen, daß das BSG hierzu entweder noch keine Entscheidung gefällt oder durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung abstrakt noch nicht beantwortet hat (vgl BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 = SozR 1500 § 160a Nr 65).
2. Zur den Anforderungen an eine Divergenzrüge und § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1, § 160 Abs 2 Nr 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 22.04.1993; Aktenzeichen L 9 Ar 124/89) |
SG Detmold (Entscheidung vom 05.04.1989; Aktenzeichen S 17 (3) Ar 112/86) |
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1935 geborene Opernsängerin, begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 15. März 1985.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg ab, weil die Klägerin innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor Arbeitslosmeldung nicht mindestens 360 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe; die Zahlung von Alhi wurde verweigert, weil die Klägerin innerhalb eines Jahres vor Arbeitslosmeldung weder Alg bezogen noch mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden habe, die der Erfüllung einer Anwartschaftszeit diene (Bescheid vom 17. Juli 1985; Widerspruchsbescheid vom 15. April 1986).
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos (Urteil des Sozialgerichts vom 5. April 1989; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 22. April 1993). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor Arbeitslosmeldung weise die Klägerin nur 299 Kalendertage an beitragspflichtiger Beschäftigung auf, so daß ein Anspruch auf Alg mangels sonstiger Zeiten nicht bestehe. Innerhalb der Vorfrist von einem Jahr lägen nur 115 Kalendertage; die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi seien damit ebenfalls nicht erfüllt. Man habe sich insoweit an eine Aufstellung der Klägerin über deren Bühnenengagements gehalten, die auf ausdrückliches Befragen für vollständig erklärt worden sei. Berücksichtigt habe man allerdings nur die Tage, an denen tatsächlich gesungen worden sei, nicht die "zusätzlichen" Proben. Unständige Beschäftigungen mit einer Dauer von weniger als sieben Tagen seien ebenfalls nicht berücksichtigt (§ 169 Nr 7 Arbeitsförderungsgesetz <AFG> aF iVm § 441 Reichsversicherungsordnung <RVO>); dies gelte auch für Engagements in Spanien und Frankreich. In der Schweiz zurückgelegte Zeiten könnten nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin das zweitinstanzliche Urteil angreift, ist unzulässig, da die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind.
Die Klägerin mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die Art der Ausübung des Berufs als Opernsängerin (wechselnd an verschiedenen Bühnen Deutschlands und des europäischen Auslandes) als unständige Beschäftigung iS des § 441 RVO anzusehen ist und deshalb den sozialen Schutz der Arbeitslosenversicherung nicht genießt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, muß diese in der Begründung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfrage sich stellt, daß diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8; SozR 3-4100 § 111 Nr 1; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7; Hennig/Dankwerts/König, SGG, Stand März 1993, § 160 Anm 7 und § 160a Anm 7.7; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 106 ff; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX. Kap RdNrn 180 ff; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 160a RdNr 14). Es muß mithin eine Rechtsfrage klar formuliert und deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit sowie Breitenwirkung aufgezeigt sein. Vorliegend fehlt es zumindest an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Dafür ist unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorzutragen, daß das BSG hierzu entweder noch keine Entscheidung gefällt oder durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung abstrakt noch nicht beantwortet hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 183), und zwar unter Auseinandersetzung auch mit höchstrichterlichen Entscheidungen, die zur Auslegung vergleichbarer Regelungen anderer Rechtsgebiete ergangen sind (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Insoweit hat die Klägerin nicht einmal behauptet, daß entsprechende Entscheidungen nicht vorhanden seien bzw vorhandene Entscheidungen noch Fragen offenließen, obwohl es eine Vielzahl von Entscheidungen des BSG zum Problembereich gibt (vgl Kasseler Komm, Stand Mai 1993, § 179 SGB V RdNr 5 mwN) und deshalb Anlaß zur Auseinandersetzung damit bestanden hätte. Nichts anderes gilt im übrigen für Rechtsfragen, die die Klägerin aufgeworfen hat im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Divergenzrügen, so daß es keines Eingehens darauf bedarf, ob darin auch die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen liegt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 28).
Die Beschwerdebegründung entspricht ohnedies nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Soweit die Klägerin also eine Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) geltend macht, erfüllt dies schon deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
Da im übrigen von einer Abweichung nur bei einem Widerspruch im Rechtssatz gesprochen werden kann, müssen der Rechtssatz des angefochtenen Urteils und der der anderen Entscheidung, von der angeblich abgewichen wird, herausgearbeitet und deren Unvereinbarkeit dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; Kummer, aaO, RdNrn 164 f mwN). Der Rechtssatz der anderen obergerichtlichen Entscheidung, die genau zu bezeichnen ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 48; BFHE 99, 25, 26; 138, 152, 153; BAGE 1, 10, 12), muß rechtserheblich gewesen sein; Abweichung setzt nämlich voraus, daß die gegenüberzustellenden Entscheidungen eine bestimmte Rechtsfrage nicht nur erwogen, sondern tatsächlich auch beantwortet haben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 61; BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 86; Kummer, aaO, RdNr 165 mwN). Schließlich verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, da das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen muß, eine Darlegung, daß das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen (Kummer, aaO, RdNr 168 mwN) und der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54).
Soweit es die bezeichneten Voraussetzungen betrifft, fehlt es dem Vortrag der Klägerin überwiegend bereits an der erforderlichen Herausarbeitung der gegenüberzustellenden Rechtssätze. Nur in zwei Fällen werden die Rechtssätze als solche zumindest bezeichnet. So führt die Klägerin aus, das LSG habe folgenden Rechtssatz aufgestellt:
"Sie (die Klägerin) hat aber auch keinen Anspruch auf Alhi, da sie nicht ... innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor Antragstellung - in der Zeit vom 15. 3. 1984 bis 14. 3. 1985 - mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit erfüllt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann. Die Klägerin ist in dieser Rahmenfrist nur vom 16. 4. bis 24. 6. 1984 = 70 Tage und vom 29. 10. bis 12. 12. 1984 = 45 Tage in Trier - also insgesamt nur 115 Kalendertage - beitragspflichtig beschäftigt gewesen."
Dieser Rechtssatz soll von dem nachfolgenden des BSG in dessen Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 (SozR 2200 § 168 Nr 7) abweichen:
"Der Senat (hält) den Schluß für zwingend, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber seien wie nach früherem Recht versicherungsrechtlich eine Einheit, und es bedarf deshalb nicht des abgrenzenden Begriffsmerkmales 'bei einem anderen Arbeitgeber'. ... Eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung mehrerer Beschäftigungen ist deshalb nur vorzunehmen, wenn diese bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden und nicht die Zusammenrechnungsvorschrift in § 8 Abs 2 SGB IV anzuwenden ist. ..."
Es fehlt jedoch an der Herausarbeitung der Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze, die schon deshalb nicht offen zutage tritt, weil es sich im zitierten Urteil des BSG um zeitgleiche, im Falle der Klägerin nach Auffassung des LSG aber um zeitlich in gewissem Abstand aufeinanderfolgende Beschäftigungen handelt. Es genügt damit nicht die bloße Gegenüberstellung der beiden sich angeblich widersprechenden Rechtssätze (vgl Kummer, aaO, RdNr 167 mwN).
Ähnliches gilt für den weiteren Vortrag der Klägerin, das LSG weiche mit seinen Ausführungen, die Klägerin habe für die Gewährung von Alhi eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung nachzuweisen gehabt, vom nachstehenden Rechtssatz einer Entscheidung des BSG vom 15. Juni 1976 - 7 RAr 50/75 - (SozR 4100 § 101 Nr 2) ab:
"Demgegenüber stellt die dem § 104 AFG für den Bereich der Arbeitslosenhilfe entsprechende Vorschrift des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG nur auf die entlohnte, also nicht notwendig beitragspflichtige Beschäftigung ab."
Auch hier fehlt es an der Herausarbeitung der Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze, die insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Entscheidung des BSG zu einer früheren Fassung des § 134 AFG ergangen ist. Während noch bis 31. Dezember 1981 § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG nur eine entlohnte Beschäftigung vorausgesetzt hat, verlangt die Vorschrift seit 1. Januar 1982 eine Beschäftigung oder Zeit, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann.
Die Klägerin rügt schließlich als Verfahrensmangel unterbliebene Sachaufklärung (§ 103 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus verlangt die Beschwerdebegründung die Darlegung, daß und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14 und 36; BVerwGE 13, 338, 339; BVerwG NJW 1976, 1705; BVerwG NVwZ 1982, 433, 434; BGH NJW 1987, 2442 f; Hennig/Dankwerts/König, aaO, § 160 Anm 9.13 und 9.18 sowie § 160a Anm 7.9.3 f; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 137; Kummer, aaO, RdNr 203). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann allerdings der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zur schlüssigen Begründung einer auf einen Verstoß gegen § 103 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört folglich der Vortrag, daß, bei welcher Gelegenheit und welcher Beweisantrag gestellt worden ist (BSGE 40, 40, 41 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; Kummer, aaO, RdNr 215). Insoweit enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin lediglich an zwei Stellen überhaupt den Hinweis auf einen angeblichen Beweisantrag vor dem LSG, und zwar soweit es zwei Engagements der Klägerin beim Opernhaus Zürich (24. März bis 12. April 1982; 15. Dezember 1982 bis 17. Februar 1983) und eine am 9. April 1984 am Theater in Trier begonnene Tätigkeit betrifft. Folglich bedarf es nur zu diesen beiden Komplexen weiterer Prüfung durch den Senat.
Hinsichtlich des Engagements in Trier trägt die Klägerin vor, das LSG habe trotz des Antrags im Schriftsatz vom 2. November 1992 (gemeint ist wohl "3. November") ohne ersichtlichen Grund davon abgesehen, Feststellungen zu der am 9. April 1984 am Theater in Trier begonnenen Beschäftigung vorausschauend über deren Dauer zu treffen. Gleichzeitig teilt sie mit, sie habe in diesem Schriftsatz folgendes ausgeführt:
"... ist die geforderte Zeit sogar überschritten, weil meine Frau (i. e.: die Klägerin) genauer: nämlich exakt 398 Arbeitstage, wobei 'Einspringertermine' nicht berücksichtigt wurden, jedenfalls die Folgevorstellungen aus den Gastverträgen in jedem Falle mit zu berücksichtigen sind."
Damit hat die Klägerin bereits nicht dargetan, welchen Antrag sie überhaupt gestellt hat. Nur wenn dies im einzelnen wiedergegeben ist, ist indes vom Revisionsgericht eine Entscheidung darüber möglich, ob es sich um Beweisanträge im eigentlichen Sinne oder um den Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 4 SGG nicht genügende Beweisanregungen (zur Abgrenzung vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9) gehandelt hat.
Soweit es das Engagement beim Schauspielhaus Zürich betrifft, verweist die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf einen in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1993 gestellten Antrag,
"... beim Opernhaus Zürich weitere Nachforschungen durchzuführen. ..."
Auch hier fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, einen Beweisantrag gestellt zu haben, da das Beweisthema nicht hinreichend substantiiert ist (Kummer, aaO, RdNr 209 mwN). Den formalen Anforderungen an die Darlegungspflicht ist schon deshalb nicht genügt.
Entspricht somit die Begründung der Beschwerde in keinem Punkt den gesetzlichen Anforderungen, muß sie in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Abkürzungen:
Alg
S. 2
Alhi
S. 2
SG
S. 2
LSG
S. 2
AFG
S. 3
RVO
S. 3
SGG
S. 3
BSG
S. 4
EuGH
S. 5
Fundstellen