Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 26.01.2017; Aktenzeichen L 14 R 629/16) |
SG München (Entscheidung vom 17.08.2016; Aktenzeichen S 6 R 1553/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 26.1.2017 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Altersrente ohne Abschlag im Überprüfungsverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält die Fragestellung für grundsätzlich bedeutsam,
"ob § 236b SGB VI in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (Art. 1 Nr. 8, Art. 4 Abs. 1 BGBl. I S. 787) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Vorschriften im Zusammenwirken bestimmen, dass Bestandsrentner, die in der Zeit vom 1. Januar 1942 bis 31. Dezember 1952 geboren sind und vor dem 1. Juli 2014 bestandskräftig eine Altersrente mit einem geringer ≪richtig: geringeren≫ Zugangsfaktor als 1,0 bewilligt bekommen haben, von dem Bezug einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juli 2014 ausgeschlossen sind."
Jedenfalls ist die Klärungsfähigkeit und die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt offen, ob gerade auf der Grundlage des vom LSG festgestellten und für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlichen (§ 163 SGG) Sachverhalts notwendig über die angesprochene Problematik zu entscheiden ist (Klärungsfähigkeit). Soweit ein Sachverhalt geschildert wird, bleibt im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben offen, wem dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers zuzurechnen sein soll. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (s nur BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN). Dasselbe gilt nach dessen ständiger Rechtsprechung entsprechend für das BVerfG im Kontext von Richtervorlagen oder Verfassungsbeschwerden. Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beurteilen.
Soweit die Beschwerdebegründung behauptet, Streitgegenstand des Rechtsstreits vor dem LSG sei der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Verwaltungsakts über die Wertfestsetzung seiner Altersrente nach Altersteilzeit und die Festsetzung eines höheren Werts dieser Rente gewesen, lässt sie gänzlich offen, inwiefern es in diesem Zusammenhang denkbar auf das Recht des Klägers auf Zuerkennung einer anderen Rente ankommen könnte.
Es fehlt zudem an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Dass die Abschlagsregelungen bei vorzeitigem Rentenbezug (§ 237 SGB VI), auf denen die dem Kläger seit 1.7.2005 gewährte Altersrente nach Altersteilzeit beruht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - sowie BVerfG Beschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04), hat der Kläger selbst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG vorgetragen. Ausführungen, dass diese Frage - insbesondere aufgrund substantieller Kritik in der Literatur oder der Rechtsprechung - erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte, fehlen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261165 |