Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit einem am 6.12.2021 eingegangenen Schreiben vom 3.12.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierfür besteht kein Anhalt. Das LSG stützt seine Entscheidung tragend auf die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit des Klägers. Hierzu gelangt es nach ausführlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls, ua auch des Verhaltens des Klägers. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Es ist rechtlich nicht zweifelhaft, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Alg II beim Kläger liegt. Darauf hat das LSG zutreffend unter Verweis auf Rechtsprechung des BSG hingewiesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Deshalb können die Einwände des Klägers, die sich in der Sache auf die Beweiswürdigung des LSG beziehen, von vornherein nicht die Zulassung der Revision begründen. Dies gilt auch, soweit die Beweiswürdigung den Inhalt der vorgelegten Erklärungen betrifft. Eine Verletzung des § 103 SGG könnte als Verfahrensfehler ebenfalls nicht durchgreifend gerügt werden, weil keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Beweisanträge gestellt wurden. Soweit das LSG hier in einer Besetzung nur mit der Berichterstatterin und den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, entspricht dies § 153 Abs 5 SGG. Dass das LSG andere Verfahrensfehler begangen haben oder gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Meßling Burkiczak Söhngen
Fundstellen
Dokument-Index HI15134697 |