Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Anhörung. Erneute Anhörung. Beschluss. Änderung der Prozesssituation. Urkundenbeweis. Erneute Zeugenvernehmung. Aktenbeiziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf eine bereits erfolgte Anhörung ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert, z.B. wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, bzw. wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind.
2. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen sich bei der Ermittlung des Sachverhalts auf bereits in anderen Verfahren festgestellte Tatsachen im Wege des Urkundenbeweises stützen.
3. Eine erneute Zeugenvernehmung muss erfolgen, wenn ein Beteiligter die unmittelbare Zeugenvernehmung beantragt oder das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht beurteilen will und es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen ankommt.
4. Wenn sich das Gericht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützen will, die es einer beigezogenen Akte aus einem anderen Verfahren entnimmt, so hat es die Beteiligten zuvor über die Aktenbeiziehung zu unterrichten und auf die Absicht hinzuweisen, diese Urkunden als Beweismittel zu verwerten.
Normenkette
SGG §§ 62, 103, 109, 117, 118 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 1, 4, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 169 Sätze 2-3; ZPO § 420; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 12.12.2018; Aktenzeichen S 87 KA 78/14) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.09.2021; Aktenzeichen L 7 KA 5/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 171 606,42 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft betreibt an zwei Standorten in B eine Dialysepraxis. Daneben verfügte die Praxis über eine Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der zentralisierten Heimdialyse für eine Betriebsstätte auf dem Gelände eines Krankenhauses in S im Land B. Nachdem es zwischen den Beteiligten zu einem Streit über die Abrechnungsgenehmigung gekommen war, schlossen die Beteiligten am 30.11.2005 vor dem SG Berlin einen Vergleich, wonach die Klägerin in der Betriebsstätte in S bis zum 30.11.2008 Dialysen für Patienten erbringen durfte, die bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses dort dialysiert wurden. Bei einem Verstoß hiergegen sollte die Vereinbarung erlöschen und als Folge für sämtliche in dieser Betriebsstätte erbrachten Dialyseleistungen kein Vergütungsanspruch mehr bestehen.
Die Beklagte hob Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale 1/08 und 2/08 auf und forderte Honorar wegen vergleichswidrigen Verhaltens der Klägerin zurück. Im Klageverfahren hat die Beklagte die Honorarrückforderung auf 171 606,42 Euro reduziert. Nach Annahme des Teilanerkenntnisses durch die Klägerin hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.12.2018). Das LSG hat das Urteil des SG bestätigt und die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zurückgewiesen: Es stehe fest, dass die Klägerin einen Versicherten erstmals nach dem Vergleichsabschluss in der Betriebsstätte in S im streitigen Zeitraum dialysiert habe. Der Senat halte nach erneuter Prüfung an der Beweiswürdigung fest, die er seinem rechtskräftigen Urteil vom 18.10.2017 im Vorprozess der Beteiligten (L 7 KA 50/13) wegen vergleichswidrigen Verhaltens in den Quartalen 1/2006 bis 4/2007 zugrunde gelegt habe (die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des BSG vom 16.5.2018 - B 6 KA 4/18 B - zurückgewiesen). Das LSG hat seine Entscheidung erneut maßgeblich auf die Aussage des glaubwürdigen Zeugen S aus diesem Vorprozess gestützt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie Verfahrensfehler geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Sie beruft sich auf eine Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG und auf eine Verletzung von §§ 117, 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 420 ZPO wegen der Beiziehung der Gerichtsakte aus dem Vorprozess und Verwertung der dortigen Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen S.
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, soweit die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen entspricht.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Eine Verletzung von § 153 Abs 4 SGG ist nicht festzustellen.
a) Gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 5; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 11 f mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist auf eine bereits erfolgte Anhörung eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. Eine neue Anhörung ist daher zB dann erforderlich, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, bzw wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind. Das LSG muss den Beteiligten dann vor der Beschlussfassung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben und sie darauf hinweisen, dass das Gericht dem neuen Vorbringen, insbesondere Beweisanträgen nicht zu folgen beabsichtigt, sondern am Verfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG festhält (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 1 Leitsatz 2 und RdNr 6 f; BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - juris RdNr 8 mwN).
b) Eine solche entscheidungserhebliche Änderung in der Prozesssituation ist nicht festzustellen. Die Klägerin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 14.5.2020 zu einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ordnungsgemäß angehört worden. Zugleich ist ihr mitgeteilt worden, dass der Senat beabsichtige, sich an dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem vorangegangenen rechtskräftigen Berufungsverfahren zu orientieren. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.9.2020 vorgetragen, dass sie die Beweiswürdigung des LSG im Vorprozess nach eigener Würdigung der Aussage des Zeugen S für unzutreffend halte, weil dadurch kein vergleichswidriges Verhalten belegt werde. Die Würdigung der Zeugenaussage hätte richtigerweise zur Aufhebung der Rückforderung führen müssen. Damit rügt die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des LSG. Sie hat hingegen keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf erneute Zeugenvernehmung gestellt, dem das LSG von Amts wegen hätte nachgehen müssen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.1.2021 ist der Klägerin überdies mitgeteilt worden, dass auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags im Schriftsatz vom 2.9.2020 es bei der Ankündigung vom 14.5.2020 verbleibe, über die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden. Insofern ist der Beschwerdevortrag der Klägerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass das LSG an seiner bereits am 14.5.2020 geäußerten Absicht festhalten werde, nicht nachvollziehbar. Das spätere gerichtliche Schreiben vom 12.1.2021 hat die Klägerin über die weiterhin beabsichtigte Verfahrensweise informiert. Das LSG musste aber nicht zu den Details aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 2.9.2020 vorab Stellung nehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, bis zur Entscheidung über die Berufung durch Beschluss am 20.9.2021 ggf einen förmlichen Beweisantrag zu stellen.
c) Wenn die Klägerin im Kern ihres Vortrags rügt, dass das LSG die Zeugenaussage aus dem Vorprozess fehlerhaft gewürdigt habe, kann eine solche Rüge schon nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Überprüfung der Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich von vornherein ausgeschlossen.
2. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 117 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 420 ZPO vor.
a) § 117 SGG enthält den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, indem dort geregelt wird, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhebt, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 7). Nach ständiger Senatsrechtsprechung dürfen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sich bei der Ermittlung des Sachverhalts auf bereits in anderen Verfahren festgestellte Tatsachen im Wege des Urkundenbeweises stützen (so bereits BSG vom 15.5.1963 - 6 RKa 1/62 - juris RdNr 13; allgemein vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, SGG, § 103 RdNr 11d mwN). Insbesondere dürfen auch bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte sowie Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwertet werden (vgl BSGE 128, 26 = SozR 4-2500 § 95 Nr 36, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 18 RdNr 27).
b) Eine erneute Zeugenvernehmung muss erfolgen, wenn ein Beteiligter die unmittelbare Zeugenvernehmung beantragt hat (vgl BSG vom 8.9.2010 - B 11 AL 4/09 R - juris). Das war hier nicht der Fall (s bereits oben zu 1.). Eine erneute Zeugenvernehmung ist auch dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht beurteilen will und es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen ankommt (vgl BSGE 63, 43 = SozR 2200 § 368a Nr 21). Der maßgebliche Gesichtspunkt ist der in § 117 SGG verankerte gebotene Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der über § 153 Abs 1 SGG auch für das Berufungsgericht gilt (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 7 RdNr 11). Eine solche Konstellation lag hier nicht vor. Das LSG ist der Beweiswürdigung des SG, das sich den Ergebnissen der Beweisaufnahme aus dem Vorprozess und der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zur Person des Zeugen S im Vorprozess (L 7 KA 50/13) angeschlossen hatte, ebenfalls vollumfänglich gefolgt. Anlass zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen hat aus Sicht des Berufungsgerichts daher zutreffend nicht bestanden (vgl allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, SGG, § 128 RdNr 8a mwN).
3. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass sie keine Kenntnis von der Aktenbeiziehung aus dem Vorprozess, insbesondere von der Verwertung der Niederschrift über die Zeugenvernehmung gehabt habe, weil das LSG sie darüber nicht informiert habe, macht sie sinngemäß eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) geltend.
a) Ein solcher Verfahrensfehler ist auch nicht festzustellen. Gemäß § 128 Abs 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Vorschrift, die im Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs 1 SGG auch für Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG gilt, ist Ausdruck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der gebietet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit haben, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (stRspr; vgl nur BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 209/13 B - juris RdNr 7 f; BSG vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B - juris RdNr 4). Wenn sich das Gericht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützen will, die es einer beigezogenen Akte aus einem anderen Verfahren entnimmt, so hat es die Beteiligten zuvor über die Aktenbeiziehung zu unterrichten und auf die Absicht hinzuweisen, diese Urkunden als Beweismittel zu verwerten (vgl BSG SozR 4-1500 § 118 Nr 1 RdNr 4 f; BSG vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 215/04 B - juris RdNr 9). Die Unterrichtung muss spätestens in der mündlichen Verhandlung erfolgen (vgl BSG SozR 4-1500 § 118 Nr 1 RdNr 4). Hat ein Beteiligter mangels Unterrichtung über die Aktenbeiziehung keine ausreichende Gelegenheit gehabt, so ist § 128 Abs 2 SGG und zugleich auch der in Art 103 Abs 1 GG garantierte und in § 62 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152/21 B - juris RdNr 7).
b) An diesen Maßstäben gemessen hat das LSG - wie im Übrigen auch das SG - die Klägerin hinreichend unterrichtet. Bereits das SG hat nach Beiziehung der Vorprozessakte (L 7 KA 50/13) die Klägerin auf die Urteilsgründe des Vorprozesses und ausdrücklich auf die Beiziehung dieser Gerichtsakte hingewiesen. Ihren Berufungsschriftsatz - wie auch ihre weiteren Ausführungen - hat die Klägerin maßgeblich mit der protokollierten Zeugenaussage des Zeugen S aus der Anlage der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des LSG vom 18.10.2017 (L 7 KA 50/13) begründet. Das LSG hat mit Verfügung vom 14.5.2020 die Klägerin informiert, dass "im Lichte des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 7 KA 50/13" sich der Senat wohl an dem Ergebnis der Beweisaufnahme im vorangegangenen Verfahren orientieren werde. Das LSG hat ausweislich seines Beschlusses auf diese Vorprozessakte Bezug genommen und sie zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. In dieser prozessualen Verfahrensweise liegt aber keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die Klägerin meint, nicht hinreichend über die Verwertung der Zeugenaussage aus dem Vorprozess informiert gewesen zu sein. Eine Überraschungsentscheidung liegt hierin nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Höhe der Honorarrückforderung.
Oppermann Just Loose
Fundstellen
Dokument-Index HI15161293 |