Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung bei Nichteinreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist
Orientierungssatz
Ein Beschwerdeführer ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozeßführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt und die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs 2 ZPO) auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs 4 ZPO) eingereicht hat oder daran wiederum ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist, dieser jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt hat. In diesem Falle ist der Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, wenn er bis zu deren Ablauf den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt und die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, sofern er daran nicht ebenfalls ohne Verschulden gehindert gewesen ist.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 1, § 67 Abs 1, § 73a Abs 1; ZPO § 117 Abs 2; ZPO § 117 Abs 4
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 15.11.1988; Aktenzeichen L 11 An 193/87) |
Gründe
Die Kläger haben durch einen Prozeßbevollmächtigten mit Sitz in Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren früheren Prozeßbevollmächtigten mit Sitz ebenfalls im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 9. Februar 1989 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. November 1988 Beschwerde eingelegt. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 10. Mai 1989 verlängert worden. Der Prozeßbevollmächtigte hat vor Ablauf dieser Frist die Vertretung der Kläger niedergelegt. Diese haben mit ihrem am 25. April 1989 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 1989 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, ohne die auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Ein entsprechender Vordruck ist ihnen mit Schreiben des Berichterstatters vom 26. April 1989 unter Hinweis darauf übersandt worden, daß er bis zum Ablauf der bis zum 10. Mai 1989 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingehen müsse. Hier ausgefüllt eingegangen ist er jedoch erst am 16. Mai 1989.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger bietet keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie innerhalb der bis zum 10. Mai 1989 verlängerten Frist nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (vgl § 166 SGG) begründet worden ist. Die Begründung durch einen vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten könnte auch nicht mehr nachgeholt werden, weil den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Begründungsfrist nicht gewährt werden könnte. Sie sind nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen (§ 67 Abs 1 SGG).
Wie das BSG bereits entschieden hat (BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1 und 3), ist ein Beschwerdeführer im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozeßführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt und die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs 2 ZPO) auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs 4 ZPO) eingereicht hat oder daran wiederum ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist. Entsprechendes muß gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist, dieser jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt hat. In diesem Falle ist der Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, wenn er bis zu deren Ablauf den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt und die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, sofern er daran nicht ebenfalls ohne Verschulden gehindert gewesen ist.
Die Kläger haben zwar innerhalb der bis zum 10. Mai 1989 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist hingegen erst am 16. Mai 1989 beim BSG eingegangen, ohne daß dafür ein ausreichender Entschuldigungsgrund ersichtlich wäre. Die Kläger sind in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. April 1989 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der bis zum 10. Mai 1989 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingehen müsse.
Da mithin die Kläger nicht alles in ihren Kräften Stehende getan haben, um das der rechtzeitigen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegenstehende Hindernis zu beheben, und ihnen deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der infolge ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetretenen Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden könnte, ist ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen.
Die Beschwerde selbst ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie innerhalb der bis zum 10. Mai 1989 verlängerten Frist nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen