Leitsatz (redaktionell)

ZPO § 307 findet auch über SGG § 202 im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine Anwendung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO findet nach SGG § 202 nur dann statt, wenn und soweit das SGG keine besonderen Verfahrensbestimmungen enthält.

Die Erledigung des Rechtsstreits durch ein angenommenes Anerkenntnis ist in SGG § 101 Abs 2 besonders geregelt. Danach erledigt das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache.

Ein besonderes Bedürfnis, daneben ZPO § 307 über SGG § 202 entsprechend für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, besteht auch schon deshalb nicht, weil nach SGG § 199 Abs 1 Nr 2 - wie aus einem Anerkenntnisurteil - aus dem angenommenen Anerkenntnis vollstreckt werden kann.

 

Normenkette

SGG § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 307; SGG § 101 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 10. März 1961 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das oben bezeichnete, am 18. April 1961 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Da das Landessozialgericht (LSG) die Revision nicht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht geltend gemacht wird, findet die Revision nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und vorliegt (BSG 1, 150).

Der Kläger rügt zunächst die Verletzung des § 307 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch das LSG und trägt dazu vor, hinsichtlich der durch Anerkenntnis zusätzlich als Schädigungsfolge anerkannten leichten, beiderseitigen Innenohrschwerhörigkeit nach Kopfverletzung hätte ein Anerkenntnisurteil ergehen müssen.

Diese Rüge greift nicht durch. § 307 ZPO findet auch über § 202 SGG im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine Anwendung (siehe hierzu Peters/Sautter/Wolff, Komm. zum SGG § 101 Anm. 3). Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO findet nach § 202 SGG nur dann statt, wenn und soweit das SGG keine besonderen Verfahrensbestimmungen enthält. Die Erledigung des Rechtsstreits durch ein angenommenes Anerkenntnis ist aber in § 101 Abs. 2 SGG besonders geregelt. Danach erledigt das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache. Ein besonderes Bedürfnis, daneben § 307 ZPO über § 202 SGG entsprechend für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, besteht auch schon deshalb nicht, weil nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 SGG - wie aus einem Anerkenntnisurteil - aus dem angenommenen Anerkenntnis vollstreckt werden kann.

Sollte der Kläger mit seiner Rüge aber meinen, das LSG habe nicht in vollem Umfange über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entschieden (§ 123 SGG), so greift auch diese Rüge nicht durch. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von dem Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Eine Verletzung dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn das LSG einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch übergeht oder bei vernünftiger Würdigung des gestellten Antrages seinen Inhalt verkennt. Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. März 1961 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Annahme des vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses "ferner beantragt", Wortfindungsstörungen und Schwindelanfälle als Folge einer Contusio cerebri anzuerkennen und dem Kläger ab 1. Oktober 1950 weiterhin Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. zu gewähren. Daraus ist zu entnehmen, daß das LSG nur noch über den vom Kläger behaupteten Anspruch auf Anerkennung der Wortfindungsstörungen und Schwindelanfälle als Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie über die Höhe der MdE zu befinden hatte, Streitgegenstand im Berufungsverfahren also nur noch die Anerkennung dieser besonderen, bisher als Schädigungsfolge nicht anerkannten Gesundheitsstörungen war. Hierüber hat das LSG auch in vollem Umfange entschieden, so daß es weder einen geltend gemachten Anspruch übergangen noch den Sinn und Inhalt des im Berufungsverfahren gestellten Antrages zur Hauptsache verkannt hat.

Die Statthaftigkeit der Revision kann somit nicht aus einer Verletzung der §§ 307 ZPO und 101, 123 SGG hergeleitet werden.

Weiterhin rügt der Kläger eine Verletzung des § 128 Abs. 2 SGG, da dem angefochtenen Urteil ein Bericht der Städtischen Krankenanstalten Nürnberg über die Behandlung von 1951 und eine Auskunft der DAK Nürnberg zugrunde liege, zu denen der Kläger sich mangels Kenntnis des Inhalts nicht habe äußern können; ebensowenig liege eine zusammenfassende medizinische Würdigung des gesamten Krankheitserscheinungsbildes des Klägers aufgrund dieser Unterlagen vor. Auch hieraus läßt sich die Statthaftigkeit der Revision nicht herleiten.

Nach § 128 Abs. 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, inwiefern es auf die bezeichneten Krankenunterlagen gestützt sein soll. Zwar werden diese Unterlagen im Tatbestand erwähnt, jedoch werden die beigezogenen Krankenpapiere vom LSG überhaupt nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogen, insbesondere wird die Ablehnung der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge nach dem BVG nicht auf die Krankenunterlagen der Krankenanstalten in Nürnberg und die Auskunft der DAK Nürnberg gestützt. Der Kläger hat insoweit keine Tatsachen und Beweismittel (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) angegeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Das gleiche gilt, soweit der Kläger vorträgt, es liege keine zusammenfassende Würdigung des gesamten Krankheitserscheinungsbildes aufgrund dieser Unterlagen vor, und dabei nicht einmal ausführt, inwiefern eine Würdigung der erwähnten Unterlagen zu einem ihm günstigen Ergebnis hätte führen müssen. Es ist somit nicht hinreichend dargetan, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel wegen Verletzung der §§ 128 Abs. 2, 62 SGG gegeben ist, so daß auch ans diesem Grunde die Revision nicht statthaft ist.

Weiterhin rügt der Kläger, es sei ihm nicht genügend Zeit und Gelegenheit gegeben worden, sich darüber schlüssig zu werden, ob er einen Antrag nach § 109 SGG stellen sollte. Seines Erachtens sei das Gericht hierzu nach § 106 SGG verpflichtet gewesen, zumal da der Kläger ein weiteres Privatgutachten des Dr. St... vom 3. Februar 1961 vorgelegt habe, in dem ausdrücklich die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens ausgesprochen gewesen sei.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach § 106 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Hiergegen hat das LSG nicht verstoßen.

Ausweislich des Akteninhalts hat der Kläger das Gutachten von Medizinaldirektor a.D. Dr. H... vom 10. Dezember 1960 am 5. Januar 1961 übersandt erhalten. Die Ladung zum Termin vom 10. März 1961 ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 15. Februar 1961 zugestellt worden. Er konnte aus dem Inhalt des Gutachtens von Dr. H... ersehen, daß dieser zu einem für ihn negativen Ergebnis hinsichtlich der Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen kam, und weiterhin aufgrund der Ladung durch das LSG, daß dieses offensichtlich nicht beabsichtigte, ein weiteres Gutachten einzuholen. Abgesehen davon, daß der Kläger durch einen auf dem Gebiet des Sozialrechts kundigen Prozeßbevollmächtigten vertreten war und sich von diesem hätte ausreichend darüber beraten lassen können, welche weiteren prozessualen Maßnahmen er bei der erkennbaren Sachlage zweckmäßigerweise vornehmen sollte, hat er erst nach der Ladung, nämlich am 6. März 1961, das Privatgutachten von Dr. St..., N..., vom 3. Februar 1961, dem Gericht eingereicht, ohne selbst irgendwelche prozessualen Anträge zu stellen. Die Auffassung von Dr. St..., daß die Einholung eines klinischen Gutachtens angezeigt sei, stellt selbst keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch den Kläger oder dessen Prozeßbevollmächtigten dar. Im übrigen hat nach dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. März 1961 der Vorsitzende den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich gefragt, ob der gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. Sch... als Antrag nach § 109 SGG anzusehen sei. Diese Frage wurde vom Prozeßbevollmächtigten jedoch verneint. Der Kläger hat somit zeitlich genügend Gelegenheit gehabt, sich darüber schlüssig zu werden, welche prozessualen Anträge er bis zur mündlichen Verhandlung stellen wollte und konnte sich bei dieser Überlegung durch seinen Prozeßbevollmächtigten ausreichend informieren; ebenso hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung - dem Erfordernis des § 106 SGG entsprechend - alles getan, um den möglicherweise unklaren Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens von einem bestimmten Arzt klarzustellen.

Die Zulässigkeit der Revision kann also nicht auf eine Verletzung des § 106 oder auch § 109 SGG gestützt werden.

Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG durch das LSG. Er trägt hierzu vor, das LSG habe sich im wesentlichen nur auf das Gutachten von Dr. H... berufen, obwohl Dr. St... und Dr. S... hinsichtlich der Zusammenhangsfrage eine andere Auffassung vertreten hätten. Besonders durch die gutachtliche Äußerung von Dr. St... vom 3. Februar 1961 hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, ein weiteres Gutachten einzuholen, das nach klinischer Beobachtung unter Vornahme eines Luftencephalogramms von Prof. Sch... hätte erstellt werden müssen. Zwar solle gegen die medizinischen Kenntnisse von Dr. H... nichts eingewendet werden, doch sei dieser als pensionierter Amtsarzt sicherlich nicht in dem gleichen Maße befähigt, die betreffenden Fragen zu beantworten wie Dr. St..., der gerade auf seinem Fachgebiet besondere Erfahrungen habe. Dies ergebe sich besonders daraus, daß die Diagnose nicht leicht sei und eine besondere jahrelange Erfahrung hierzu gefordert werden müsse. Notfalls hätte das Gericht aufgrund des Gutachtens von Dr. St... von sich aus nochmals einen besonderen Sachverständigen hören müssen, der zu diesem Gutachten Stellung genommen hätte. Das Gericht der zweiten Instanz sei nicht in der Lage gewesen, von sich aus diese streitigen medizinischen Fragen zu beantworten.

Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Hierbei muß es das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zwar berücksichtigen; es ist jedoch an das Vorbringen und die Beweisanträge nicht gebunden. Das Gericht hat in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen, ob es noch von weiteren Beweismitteln Gebrauch machen muß, wobei es unerheblich ist, ob diese von Amts wegen bekannt oder sie ihm von den Beteiligten benannt worden sind. Über den Umfang der zur Erforschung der Wahrheit notwendigen Ermittlungen entscheidet der Tatrichter im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Er verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er einen Beweis über die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen nicht erhebt oder wenigstens versucht zu erheben. Für die Frage, ob das LSG die ihm nach § 103 SGG obliegende Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, erfüllt hat, kommt es jedoch darauf an, ob der Sachverhalt, wie er zur Zeit der Urteilsfällung bekannt gewesen ist, von dessen sachlich-rechtlichem Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte (BSG in SozR SGG § 103 Bl. Da 2 Nr. 7). Das LSG war im vorliegenden Fall nach seiner sachlich-rechtlichen Auffassung nicht genötigt, ein weiteres Gutachten nach § 103 SGG einzuholen. Nach der vom Berufungsgericht in der Urteilsbegründung niedergelegten Überzeugung stimmten die Sachverständigen, die im Verwaltungsverfahren und in der ersten und zweiten Instanz gehört worden waren - bis auf Dr. St. und Dr. S. - in der Beurteilung darüber überein, daß zwar die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen beim Kläger vorliegen, daß aber ein Zusammenhang dieser Gesundheitsstörungen mit schädigenden Einwirkungen nicht wahrscheinlich ist. Dr. St. hat im Laufe des Verfahrens sich mehrfach gutachtlich und kritisch unter Darlegung seiner medizinischen Auffassung zu den bereits vorliegenden Gutachten geäußert und dabei im wesentlichen die Ansicht vertreten, die er auch in seinem Gutachten vom 3. Februar 1961 niedergelegt hat. Die Tatsache allein, daß er ein weiteres klinisches Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält, brauchte für das LSG noch nicht den Anlaß zu geben, das vorgeschlagene klinische Gutachten von Prof. Sch. oder von einem anderen Sachverständigen nach Wahl des Gerichts einzuholen, besonders deshalb nicht, weil der Kläger bereits einmal im Laufe des Verfahrens in der Psychiatrischen und Nervenklinik des Allgemeinen Städtischen Krankenhauses Nürnberg beobachtet und begutachtet worden ist (siehe Gutachten von Oberarzt Dr. F. vom 16. Januar 1956). Der Vortrag des Klägers über die Fähigkeit von Dr. H., den streitigen Fragenkomplex medizinisch abklären zu können, und die Darstellung der besonderen Fachkenntnisse von Dr. St. lassen gleichfalls keine andere Beurteilung zu. Die Ausführungen über Dr. H. sind Vermutungen und weder durch Tatsachen noch Beweismittel erhärtet. Abgesehen davon handelt es sich um neues Vorbringen in der Revisionsinstanz, das nicht berücksichtigt werden kann. Der Kläger hat keine Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG angegeben, aus denen sich ergibt, daß er in der Tatsacheninstanz insoweit das Gutachten von Dr. H. bereits beanstandet hat (§ 295 ZPO i.V.m. § 202 SGG). Er kann somit mit diesem Vorbringen vor dem BSG nicht gehört werden. Auch dadurch, daß Dr. St. in seiner gutachtlichen Äußerung vom 3. Februar 1961 als weiteres diagnostisches Hilfsmittel die Anfertigung eines Luftencephalogramms anregt, brauchte sich das LSG nicht gedrängt zu fühlen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Abgesehen davon, daß Dr. St. selbst auf der letzten Seite seines Gutachtens erwähnt, daß er eine Luftencephalographie wegen der damit verbundenen Beschwerden nicht vornehmen würde, weil er den Fall für klinisch geklärt halte, durfte das LSG den Sachverhalt aufgrund der zahlreichen im Verwaltungs- und Streitverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere nach der zusammenfassenden und für das LSG erschöpfenden aktenmäßigen Beurteilung durch Dr. H. als geklärt ansehen. Der Kläger hat nicht dargetan, daß das Gutachten von Dr. H. in sich widerspruchsvoll und daher für das Berufungsgericht nicht verwertbar war. Auch die entgegenstehenden Äußerungen von Dr. St. brauchten das LSG nicht zu einer weiteren Begutachtung drängen, da sich Dr. St. am 3. Februar 1961 praktisch nur mit dem Gutachten von Dr. H. auseinandersetzte und seine früher dargelegten, für den Kläger positiven Ansichten nochmals vortrug und weiter begründete.

Die Statthaftigkeit der Revision kann somit nicht auf die Verletzung des § 103 SGG gestützt werden.

Wenn der Kläger auch in seinem sonstigen Vorbringen weitere Verfahrensvorschriften nicht bezeichnet, die das LSG verletz haben soll, so ist seinem gesamten Vortrag doch zu entnehmen, daß er sich auch damit gegen die Beweiswürdigung des LSG wenden will (§ 128 SGG; BSG 1, 227).

Nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In seinem Urteil hat es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Mangel des Verfahrens in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenze seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat. Insoweit kommt insbesondere ein Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze in Betracht (BSG 2, 236). Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht nur auf das Gutachten von Dr. H. gestützt, es hat sich vielmehr auf den Seiten 7 - 9 des Urteils mit den Auffassungen der übrigen Sachverständigen und besonders mit den gegenteiligen Auffassungen von Dr. St. und Dr. S. auseinandergesetzt. Es hat auch nicht - wie der Kläger vorträgt - seine eigene Auffassung an die Stelle der Beurteilung medizinischer Sachverständiger gesetzt, sondern konnte sich bei seiner von Dr. St. und Dr. S. abweichenden Beurteilung auf die im Verfahren eingeholten Gutachten Stützen. Der Kläger hat keine Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG angegeben, aus denen sich ergibt, daß das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung verkannt oder überschritten, insbesondere gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Soweit der Kläger bei seinen Erwägungen zu einem anderen Ergebnis kommt als das LSG, würdigt er das Beweisergebnis selbst, ohne damit jedoch hinreichend dargetan zu haben, daß das LSG, das grundsätzlich in seiner Würdigung des Beweisergebnisses frei ist, gegen § 128 Abs. 1 SGG verstoßen hat.

Somit kann die Statthaftigkeit der Revision auch nicht aus einer Verletzung des § 128 SGG hergeleitet werden.

Da ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht gegeben ist, und eine Verletzung des Gesetzes bei der Anwendung der Kausalitätsnorm nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht gerügt wird, ist die Revision nicht statthaft und war als unzulässig nach § 169 Satz 2 SGG durch Beschluß zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4198601

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