Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.05.1997) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger beantragte im April 1987 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte auf Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen. Das Sozialgericht (SG) bestellte ihm für dieses Verfahren (S 34 Kr 68/87) gemäß § 72 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen besonderen Vertreter (Beschluß vom 4. November 1987). Den Antrag auf einstweilige Anordnung wies das SG zurück (Beschluß vom 27. Februar 1989). Die Beschwerde des Klägers verwarf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) durch Beschluß vom 24. April 1989 (L 16 S 10/89) als unzulässig, weil der besondere Vertreter die Einlegung der Beschwerde nicht genehmigt hatte. Am 28. Januar 1997 hat der Kläger beim LSG die Wiederaufnahme des Verfahrens L 16 S 10/89 beantragt. Das LSG hat durch Beschluß vom 21. Mai 1997 „die Wiederaufnahmeklage des Klägers als unzulässig verworfen”; es hat seine Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung des § 158 Satz 1 und 2 und der §§ 179 ff SGG iVm §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestützt. Hiergegen hat der Kläger „alle Rechtsmittel zwecks Fristbewahrung” eingelegt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Prozeßkostenhilfe ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist hier jedoch nicht statthaft. Die Beschwerde könnte auch von einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) nach § 166 Abs 1 oder 2 SGG vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten nicht zulässig eingelegt werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde steht den Beteiligten gegen ein Urteil des LSG zu, wenn in dem Urteil die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 iVm § 160a Abs 1 SGG). Den Urteilen des LSG stehen nach § 158 Satz 3 SGG Beschlüsse gleich, mit denen die Berufung wegen fehlender Statthaftigkeit oder Zulässigkeit jenes Rechtsmittels nach Satz 1 des § 158 SGG verworfen worden ist. Um eine solche, ein Urteil ersetzende Entscheidung handelt es sich bei dem hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des LSG vom 21. Mai 1997 nicht. Das LSG hat nicht über eine Berufung gegen ein Urteil des SG (§ 143 SGG) entschieden, sondern über einen Wiederaufnahmeantrag gegen den früheren Beschluß des LSG vom 24. April 1989 (L 16 S 10/89). Auf die Entscheidung des LSG vom 21. Mai 1997 kann § 158 Satz 3 SGG auch nicht entsprechend angewandt werden. Sie findet ihre verfahrensrechtliche Grundlage nicht in einer entsprechenden Anwendung des § 158 Satz 1 und 2 SGG.
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers, über den durch diesen Beschluß entschieden worden ist, hat sich gegen eine Entscheidung des LSG in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtet. Über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird grundsätzlich nicht durch Urteil, sondern entsprechend § 123 Abs 4 VwGO durch Beschluß entschieden. Gegen den Beschluß ist nach § 172 Abs 1 SGG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, über die gemäß § 176 SGG das LSG ebenfalls durch Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Diese Verfahrensgrundsätze galten auch für den Beschluß des LSG vom 24. April 1989. Mit ihm ist die Beschwerde gegen den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluß des SG vom 27. Februar 1989 verworfen worden; der Beschluß war nach § 177 SGG unanfechtbar.
Das Verfahren der Wiederaufnahme richtet sich nach den gleichen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 586 bis 590 ZPO nichts Abweichendes ergibt (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 585 ZPO; vgl Redeker /von Oertzen, VwGO, 12. Aufl, RdNr 5 zu § 153; Zöller, ZPO, 20. Aufl, RdNr 15 zu § 585). Das LSG hat daher im Ergebnis zu Recht über den Wiederaufnahmeantrag des Klägers durch Beschluß entschieden (§ 176 SGG; vgl auch BAGE 66, 140, 142 = NJW 1991, 1252; BAG NJW 1995, 2125; BFHE 165, 569, 571, 576). Dieser Beschluß (vom 21. Mai 1997) ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Nach § 179 Abs 1 SGG iVm § 591 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren nur insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidung des mit dem Wiederaufnahmeantrag befaßten Gerichts gegeben sind. Die auf den Wiederaufnahmeantrag ergangene Entscheidung teilt hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels das Schicksal der Entscheidung, gegen die sich der Wiederaufnahmeantrag gerichtet hat (vgl BSG SozR Nr 13 zu § 214 SGG; BGH ZIP 1981, 209). Damit handelt es sich bei dem Beschluß vom 21. Mai 1997 um eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung, gegen die die Revision nicht statthaft ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist folglich ebenfalls ausgeschlossen.
Im übrigen könnte der Wiederaufnahmeantrag, unabhängig von seiner – vom LSG verneinten – Statthaftigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben. Nach seinem Vorbringen will der Kläger zur Begründung seines Antrages geltend machen, daß er in dem Beschwerdeverfahren vor dem LSG nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war und ihm deshalb kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Damit beruft er sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO. Die Voraussetzungen hierfür könnte der Kläger jedoch nicht darlegen. Selbst wenn die Bestellung des besonderen Vertreters im Beschluß des SG vom 4. November 1987 fehlerhaft gewesen sein sollte, war sie wirksam; der Kläger galt nach § 71 Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO als prozeßunfähig und wurde durch den besonderen Vertreter in diesem Verfahren vertreten. Eine Wiederaufnahme gegenüber dem Beschluß vom 4. November 1987 entsprechend § 583 ZPO kommt nicht in Betracht; denn der Nichtigkeitsgrund ist insoweit nicht gegeben. Der Kläger ist im Verfahren zur Bestellung des besonderen Vertreters als prozeßfähig angesehen worden: Das SG hat ihn vor Erlaß des Beschlusses angehört und ihm den Beschluß (allerdings öffentlich) zugestellt. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden.
Die dem Beschluß des LSG vom 21. Mai 1997 angefügte Rechtsmittelbelehrung, welche die Nichtzulassungsbeschwerde als zulässig bezeichnet, kann den nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen (vgl BSG SGb 1955, 368; BSG SozR Nr 18 zu § 66 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, RdNr 6 zu § 66). Da die Beschwerde des Klägers somit keinen Erfolg haben kann, ist der Antrag auf Prozeßkostenhilfe abzulehnen.
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 166, 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sich natürliche Personen vor dem BSG durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen