Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert in kassenärztlichen Zulassungsverfahren
Orientierungssatz
1. In kassenärztlichen Zulassungsverfahren ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können.
2. Hängt die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von der Zulassung als Kassenarzt ab, sind auch die Einnahmen im Ersatzkassenbereich zu berücksichtigen.
Normenkette
BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 1; RVO § 368a
Gründe
Nach § 116 Abs 2 Nr 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sowie öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 des Gerichtskostengesetzes -GKG- (- Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit -) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl § 1 GKG). Deshalb ist hier der Gegenstandswert nach § 8 Abs 2 BRAGebO zu bestimmen (§ 8 Abs 1 Satz 3 BRAGebO). Da sich der Gegenstandswert auch nicht aus den in § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGebO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung (und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen) ist der Gegenstandswert auf 4.000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,-- DM und nicht über 1 Million DM anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 GKG heranzuziehen (BSG SozR 1930 § 8 BRAGebO Nr 2; Albers in Hartmann, Komm Kostengesetze, 20. Aufl 1981 Anm 1 zu § 13 GKG). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung (BSG aaO). Daher ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Antragsteller im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten Jahre hätte erzielen können. Der Senat hält es für angemessen, insoweit einen Einkommenszeitraum von 5 Jahren zugrundezulegen. Da nach § 525c Reichsversicherungsordnung (RVO) die Teilnahme als Vertragsarzt an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen von der Zulassung als Kassenarzt abhängt, sind auch die Einnahmen im Ersatzkassenbereich zu berücksichtigen. Der Kläger hatte, wie er glaubhaft vorbrachte, in beiden Kassenbereichen in den Jahren 1977 bis 1979 ein durchschnittliches Honorar von rund 104.000,-- DM. Davon sind nach der Rechtsprechung des Senats 50 % Praxisunkosten abzuziehen, so daß von jährlich 52.000,-- DM auszugehen ist. Der Gegenstandswert war daher auf (52.000 mal 5 =) 260.000,-- DM festzusetzen.
Fundstellen