Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2016; Aktenzeichen L 2 SO 4914/14)

SG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen S 4 SO 5732/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9208,59 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Im Streit ist (noch) die Inanspruchnahme der Klägerin im Wege des Kostenersatzes als Erbin für die ihrem Ehemann erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 9208,59 Euro (Bescheid vom 6.6.2013; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2013). Während die Klage gegen einen Kostenersatz in Höhe von 17 851,95 Euro insgesamt Erfolg hatte (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Freiburg vom 23.10.2014), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG und den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit darin ein Kostenersatz von mehr als 9208,59 Euro geltend gemacht worden ist (Urteil vom 19.10.2016).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG). Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, das ihr am 27.10.2016 zugestellt worden ist, durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt, dem entsprochen worden ist (verlängert bis 27.1.2017). Die Prozessbevollmächtigten haben am 13.12.2016 die Vertretung niedergelegt; die Beschwerde ist in der Folge nicht begründet worden. Die Entscheidung durfte ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergehen (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 40, § 47 Abs 1 Satz 2 und Abs 3 Gerichtskostengesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10644136

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