Verfahrensgang
Tenor
Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 12.7.2022 (B 5 SF 6/22 S) hat der Senat die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung von Gerichtskosten iHv 66 Euro nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren (B 2 U 10/21 S) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17.8.2022 hat er die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verworfen (B 5 SF 2/22 AR). Der Senat hat die in der Folgezeit eingelegten Rechtsbehelfe des Erinnerungsführers jeweils verworfen, zuletzt mit Beschluss vom 9.12.2022 (B 5 SF 11/22 S). Mit Schreiben vom 17.12.2022 hat der Erinnerungsführer ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundessozialgericht H gestellt, über das mit Beschluss vom 15.2.2023, dem Erinnerungsführer zugestellt am 3.3.2023, entschieden worden ist. Der Erinnerungsführer hat gleichzeitig vorgebracht, die Entscheidung vom 9.12.2022 sei "unzulässig". Er hat sich zudem mit Schreiben vom 18.12.2022 und 29.12.2022 geäußert und ua eine Aufhebung aller bisherigen Entscheidungen in dieser Angelegenheit verlangt. Die Gerichtskostenforderung im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren ist inzwischen vollständig beglichen worden, wie dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 29.12.2022 bestätigt worden ist. Mit Schreiben vom 10.1.2023 und 3.3.2023 hat der Erinnerungsführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer "C GmbH" ua geltend gemacht, das Rechtsmittel sei von dieser Gesellschaft eingelegt worden.
II
1. Der Senat wertet die Schreiben des Erinnerungsführers vom 17., 18. und 29.12.2022 vorsorglich als Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 9.12.2022. Ein solcher Rechtsbehelf ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen. Für eine Entscheidung gegenüber der in den Schreiben vom 10.1.2023 und 3.3.2023 angeführten GmbH bleibt schon deswegen kein Raum, weil der Erinnerungsführer die genannten Schreiben im eigenen Namen verfasst hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, zumal sich die Angelegenheit mit Abschluss des Beitreibungsverfahrens erledigt hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG.
3. Dieser Beschluss ist in entsprechender Anwendung des § 69a Abs 4 Satz 4 GKG nicht anfechtbar. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig zwar geprüft, aber nicht mehr beschieden werden.
Hannes
Fundstellen
Dokument-Index HI15718877 |