Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.01.1963) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1963 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1963 mit einem von seinem Bevollmächtigten Rudolf H. vom Zentralverband der Sozialrentner e.V., Landesverband Rheinland-Pfalz-Süd, unterzeichneten Schreiben vom 21. März 1963, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 22. März 1963, angefochten.
Nach § 166 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SOG) müssen sich die Beteiligten – abgesehen von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts – vor dem BSG durch Prozeßbevollmächtigte der in § 166 Abs. 2 SGG bezeichneten Art vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern grundsätzlich für das gesamte Verfahren vor dem BSG, also auch bereits für die Einlegung der Revision. Hiernach muß schon die Revisionsschrift von einem vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein.
Der Bevollmächtigte des Klägers gehört jedoch nicht zu dem vor dem BSG zur Prozeßvertretung zugelassenen Personenkreis im Sinne von § 166 Abs. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift sind zwar als Prozeßbevollmächtigte ua, was hier allein in. Betracht kommt, zugelassen die Mitglieder und Angestellten von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind, und nach der Rechtsprechung des BSG gehören hierzu alle organisatorischen Zusammenschlüsse von fremdbestimmte Arbeit leistenden Personen, denen ausschließlich oder überwiegend die Aufgabe obliegt, die sozial- oder berufspolitischen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie ihre Mitglieder im Rahmen dieser Aufgabengebiete zu beraten und zu vertreten (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 166 SGG Anm. 3 b S. III/82). Es ist jedoch nicht der Nachweis erbracht, daß der Zentralverband der Sozialrentner e.V. ein Zusammenschluß von fremdbestimmte Arbeit leistenden Personen, also von Arbeitnehmern, ist.
Nach § 3 der überreichten Satzung des Zentralverbandes der Sozialrentner e.V. können Mitglieder des Verbandes nur werden „Arbeitnehmer” und deren Hinterbliebene, „die eine Sozialrente beziehen oder eine Sozialrente erstreben”, und nach § 2 der Satzung ist es der Zweck des Verbandes, jedem Mitglied Rat und Auskunft sowie Vertretung in allen sozial- und fürsorgerechtlichen Angelegenheiten zu gewähren; insbesondere ist danach der Verband bestrebt, die Lage der Sozialrentner finanziell zu verbessern und dementsprechende Eingaben bei den zuständigen Körperschaften anzubringen. Der Zentralverband ist damit im Einklang mit seinem Namen in erster Linie ein Zusammenschluß von Rentnern und solchen Personen, die eine Rente erstreben, und nicht von Arbeitnehmern. Denn Sozialrentner gehören überwiegend nicht mehr zu den Arbeitnehmern, weil sie meist aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden sind. Dasselbe wird vielfach für die Rentenbewerber zutreffen, vor allem aber meist für die nach der Satzung aufnahmeberechtigten Hinterbliebenen von „Arbeitnehmern”. Daß die Mitglieder des Zentralverbandes der Sozialrentner e.V. früher vielfach Arbeitnehmer (also Arbeiter oder Angestellte) waren und es sicherlich zum Teil auch noch sind, und daß dieser Mitgliederkreis in der Satzung weiterhin als „Arbeitnehmer” bezeichnet wird, reicht nicht aus, um den genannten Verband als Arbeitnehmer-Vereinigung ansehen zu können. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung nur dann vorliegt, wenn ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden können und aufgenommen werden. Jedenfalls kann ein Verband, der nach seinem Namen, seiner Zielsetzung und der Umgrenzung seines Mitgliederkreises in erster Linie Rentenbezieher und Rentenbewerber umfaßt, nicht als selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung angesehen werden.
Da somit die vom Kläger durch seinen Sozialberater eingelegte Revision nicht der gesetzlichen Form entspricht, ist sie nach der zwingenden Vorschrift des § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob sie noch aus anderen Gründen unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Unterschriften
Raack, Dr. Friederichs, Dr. Schubert
Fundstellen
Haufe-Index 926733 |
DVBl. 1967, 669 |