Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 24.9.2019 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 4 verneint, ebenso einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Zeiten der Berufsausbildung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung, die ihm am 24.10.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 21.11.2019 Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 16.12.2019, hier eingegangen am 19.12.2019, begründet hat.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 289/18 B - juris RdNr 9; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14 ff mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 16.12.2019 nicht gerecht.
Das gilt schon deswegen, weil der Kläger darin keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Eine solche abstrakte Rechtsfrage ergibt sich nicht einmal sinngemäß aus seinem Gesamtvorbringen. Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).
Das ausführliche klägerische Vorbringen bezieht sich stattdessen auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsanwendung des LSG in seinem konkreten Fall. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; jüngst Senatsbeschluss vom 2.9.2019 - B 13 R 354/18 B - juris RdNr 9). Das gilt auch für den Vorwurf des Klägers, das LSG habe ihn diskriminiert, indem es seine in der Sowjetunion erworbenen Schul- und Ausbildungsabschlüsse als - so der Kläger - minderwertig gegenüber in Deutschland erworbenen Abschlüssen angesehen habe.
2. Sollte der Kläger damit einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) rügen wollen, macht er einen Verfahrensmangel geltend, ohne diesen allerdings als solchen zu bezeichnen. Dies wäre aber erforderlich (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Im Übrigen kann eine - hier nicht einmal als solche bezeichnete - Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13976033 |