Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bzw Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 6.3.2020 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 28.2.2020 gegen das vorbezeichnete Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), das seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 30.10.2019 zugestellt wurde, Beschwerde eingelegt. Rechtsanwältin B. aus K. hat am 27.4.2020 gebeten, ihr das Zustelldatum des angefochtenen Urteils mitzuteilen, ohne selbst Rechtsmittel einzulegen oder einen Antrag zu stellen. Unter dem 24.6.2020 hat ihr der Kläger das Mandat entzogen, eine Entgeltbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.11.2014 vorgelegt und beantragt, ihm einen Rechtsanwalt zu stellen, weil sich alle beauftragten Anwälte nach kurzer Zeit zurückzögen.
II
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (a) bzw eines Notanwalts (b) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
a) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf der Grundlage des § 121 Abs 1 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG ist ausgeschlossen, weil der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat (§ 117 Abs 2 und 4 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG). Überdies fehlen die Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Rechtsmittel (§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG), weil auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter nicht mehr in der Lage wäre, eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) wäre abzulehnen. Dass der Kläger seinen früheren Prozessbevollmächtigten eine Adressänderung nicht mitgeteilt hat und für sie deshalb während der Rechtsmittelfrist nicht erreichbar war, entschuldigt das Fristversäumnis nicht.
b) Auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines sog Notanwalts liegen nicht vor. Zwar hat das BSG gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Da aber ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter nicht mehr in der Lage wäre, eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist fristgemäß zu begründen, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Zudem hat der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass seine Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, bei mehreren, dh bei mehr als vier Rechtsanwälten, erfolglos geblieben sind (BSG Beschlüsse vom 23.3.2016 - B 1 KR 14/16 B - juris RdNr 6 und vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2 mwN).
2. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Er konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte und nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 2.12.2019 (= Montag) abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Seine Prozessbevollmächtigte hat weder Rechtsmittel eingelegt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14035279 |