Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.08.2018; Aktenzeichen S 99 AS 22361/14) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2021; Aktenzeichen L 5 AS 1749/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, B, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - RdNr 9 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend bezeichnet. Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der einfachrechtlich das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl nur BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - RdNr 9 mwN), was - in der Situation der mündlichen Verhandlung - zB einen Antrag auf Vertagung (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) oder auf Schriftsatzfrist (§ 202 SGG iVm § 283 ZPO) umfasst (vgl zB BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG vom 26.6.1991 - 5 BJ 141/90 - juris RdNr 4; BSG vom 3.4.2013 - B 9 V 59/12 B - RdNr 13). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss zudem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN).
Der Kläger behauptet zwar einerseits, aus seiner Sicht entscheidungserheblicher Vortrag zu seinen eventuell anrechenbaren Einkünften in den Monaten Januar und Februar 2012 sei im Ergebnis unberücksichtigt geblieben; andererseits legt er selbst dar, das LSG habe seine Ausführungen wiedergegeben und gewürdigt. Schon angesichts dieses widersprüchlichen Vortrags ist der geltend gemachte Verstoß nicht hinreichend bezeichnet. Den weiteren Ausführungen des Klägers, wonach sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen Hilfebedürftigkeit (entgegen der Auffassung des LSG) ergeben würde, lässt sich darüber hinaus nur Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des LSG entnehmen, was aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). Soweit man das Vorbringen des Klägers sinngemäß ggf auch als Rüge der Würdigung von Beweisen durch das LSG verstehen kann, und er meint, das Ergebnis hätte anders ausfallen müssen, schließt § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision wegen einer Rüge des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG aus; einen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das Gericht nicht nachgekommen sei, behauptet der Kläger noch nicht einmal.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14793956 |