Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Pflicht eines Universitätsklinikums, auch für einzelne Krankenhausstandorte Qualitätsberichte zu erstellen.
Die Klägerin, die "Charité - Universitätsmedizin Berlin", wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund des Berliner Universitätsmedizingesetzes (BerlUniMedG) vom 5.12.2005 errichtet. Zu ihr gehört auch das "Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Universitätsklinikum). Das Universitätsklinikum umfasst alle mit der Krankenversorgung unmittelbar oder mittelbar befassten oder dafür benötigten Einrichtungen der Gliedkörperschaft. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung wahr (§ 2 Abs 2 Satz 3 und 4 BerlUniMedG). Die Charité gliedert sich in Kliniken und Institute, die in Zentren zusammengeführt werden können. Innerhalb der Zentren können auch weitere Leistungsbereiche gebildet werden (aktuell § 26 Abs 1 Satz 1 und 2, Abs 3 BerlUniMedG; in der hier maßgeblichen Fassung für das Jahr 2013: § 18 Abs 1 Satz 1 und 2, Abs 3 BerlUniMedG).
Das Universitätsklinikum Charité ist iS des § 108 Nr 1 SGB V als Hochschulklinik des Landes Berlin anerkannt und damit zur Behandlung Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen. Es unterfällt den auf § 137 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB V(in der hier maßgeblichen Fassung für das Jahr 2013; aktuell: § 136b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V) gestützten "Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser" des beklagten Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Qb-R). § 2 Abs 2 Satz 2 Qb-R bestimmt in der hier maßgeblichen - nicht mehr geltenden - Fassung (BAnz AT 24.07.2013 B5): "Bei einem Krankenhaus mit mehreren nach § 108 SGB V zugelassenen Standorten ist ein vollständiger standortspezifischer Qualitätsbericht je Standort (Standortbericht) sowie zusätzlich ein Gesamtbericht über alle Standorte (Gesamtbericht) zu erstellen und zu übermitteln." Neben dem BerlUniMedG ordnet § 6 Abs 2 Satz 2 des Berliner Landeskrankenhausgesetzes (LKG-Berlin) vom 18.9.2011 an: "In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken in Berlin einbezogen."
Der Krankenhausplan des Landes Berlin sieht folgende Standorte vor: Campus Benjamin Franklin, Standort Eschenallee, Campus Charité Mitte, Campus Virchow-Klinikum. Die Klägerin erstellte zusätzlich zum Gesamtbericht für diese Standorte keine separaten Qualitätsberichte.
Der beklagte GBA erließ deshalb gegenüber der Klägerin folgenden Bescheid (5.8.2016): "1. Die Charité - Universitätsmedizin Berlin hat für das Berichtsjahr 2013 keinen ordnungsgemäßen Qualitätsbericht nach § 7 Qb-R geliefert. 2. Die Charité - Universitätsmedizin Berlin ist nicht gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 3 Anlage 3 Qb-R auf der vom G-BA veröffentlichten Liste der Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht für das Berichtsjahr 2013 nicht ordnungsgemäß nach § 7 Qb-R geliefert haben, aufzunehmen." Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.2.2017). Mit ihrer beim erstinstanzlich zuständigen LSG erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Krankenhausplan sei nicht maßgeblich. Der Versorgungsauftrag ergebe sich allein aus dem BerlUniMedG, das keine Standorte, sondern nur Zentren und Kliniken kenne. Bestehe ein Landeshochschulklinikgesetz, seien dessen Bestimmungen für den Versorgungsauftrag und damit für den Umfang der standortbezogenen Berichtspflicht nach den Qb-R allein maßgeblich. Das Universitätsklinikum verfüge nur über einen Standort, nämlich Berlin. Das LSG hat die Klage abgewiesen: Der Inhalt des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses werde durch § 8 Abs 1 Satz 4 Nr 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) näher bestimmt. Danach seien für den Inhalt des Versorgungsauftrags nicht allein und vorrangig die landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung der Klägerin als Hochschulklinik maßgeblich. Zusätzlich und gleichrangig komme es auch auf die Festlegungen des Krankenhausplans an. Die Regelungen des BerlUniMedG über den Aufbau der klagenden "Charité - Universitätsmedizin Berlin" enthielten keine Vorgaben zu Standorten. Diese ergäben sich aus dem Krankenhausplan iVm dem LKG-Berlin und dem Festsetzungsbescheid. Der Standortbegriff der Qb-R sei mit dem des LKG-Berlin iVm dem Krankenhausplan identisch. Eine Einschränkung des Standortbegriffs ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Qb-R. Eine eigenständige Organisation oder ein eigenständiger Aufgabenbereich seien - anders noch in früheren Fassungen der Qb-R - keine Voraussetzung für eine standortbezogene Qualitätsberichtspflicht (Urteil vom 22.1.2020).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der hier geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 1.) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 2.).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 14/19 B - juris RdNr 4 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert folgende Rechtsfragen:
"1. |
|
Sind für den Inhalt des Versorgungsauftrags gem. § 8 Abs. 1 S. 4 Var. 1 KHEntgG allein und vorrangig die landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung der Klägerin als Hochschulklinik maßgeblich oder kommt es zusätzlich und gleichrangig auf die Festlegungen des Krankenhausplans nach § 6 Abs. 1 KHG an? |
2. |
|
Sind die Angaben im Krankenhausplan zu den Krankenhausstandorten für den Inhalt des Versorgungsauftrags konstitutiver oder deklaratorischer Natur?" |
a) Ob die Klägerin mit Blick auf die widersprüchlich anmutende Formulierung "allein und vorrangig" mit der ersten Rechtsfrage eine klar formulierte Rechtsfrage gestellt hat, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob sie die Klärungsbedürftigkeit der ersten Rechtsfrage durch Verweis auf die Urteile des BSG vom 27.11.2014 (B 3 KR 1/13 R - BSGE 117, 271 = SozR 4-2500 § 108 Nr 3, RdNr 15) und vom 19.6.2018 (B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 = SozR 4-2500 § 108 Nr 5, RdNr 12) hinreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der ersten Rechtsfrage nicht hinreichend vorträgt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl zum Ganzen BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Ändert sich ein gesetzliches Regelungskonzept wesentlich, bedarf die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer besonderen Begründung. Hieran fehlt es.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 fügte mit Wirkung vom 1.1.2017 (BGBl I 2986)§ 2a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 293 Abs 6 SGB V in das jeweilige Gesetz ein. Nach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V(ebenfalls geändert durch das PsychVVG) müssen die Krankenhäuser ab 1.1.2020 das Kennzeichen für die Abrechnung der stationären Leistungen verbindlich angeben. Maßgeblich ist dafür § 2a KHG (Definition von Krankenhausstandorten), die dazu getroffene "Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG" zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin (Standortdefinitionsvereinbarung) sowie § 293 Abs 6 SGB V. Es handelt sich um ein neues gesetzliches Regelungskonzept (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 18/9528 S 30 f). Dieses löst den Standortbegriff für die Zwecke ua der Qualitätssicherung vom Standortbegriff des Krankenhausplanungsrechts. Auch die Standortdefinitionsvereinbarung datiert bereits vom 29.8.2017 und trat mit Wirkung vom 1.10.2017 in Kraft (§ 4 Abs 1 Standortdefinitionsvereinbarung). Die Krankenhäuser haben lediglich eine mehrjährige Vorlaufzeit erhalten, um die erforderlichen Umstellungen zur Nutzung des Kennzeichens für die genannten Zwecke vorzunehmen. Aufbauend auf diesem schon 2017 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungskonzept hat der GBA nunmehr auch die Qb-R völlig neu gefasst (vgl den Beschluss vom 17.12.2020, BAnz AT 16.03.2021 B3, insbesondere § 3 Qb-R: Im Sinne dieser Regelungen bezeichnet der Ausdruck: 1. "Krankenhaus" ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus mit einem oder mehreren Standorten; 2. "Standortverzeichnis" das bundesweite Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 293 Absatz 6 SGB V; 3. "Standortnummer" das jeden Standort eines Krankenhauses gemäß der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit dem Standortverzeichnis gemäß § 293 Absatz 6 SGB V eindeutig identifizierende Kennzeichen; 4. "Krankenhausstandort" den Standort eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, der im Standortverzeichnis ≪…≫ geführt wird; 5. "Standortbericht" die Daten des standortspezifischen Qualitätsberichts eines Krankenhauses).
Die Klägerin geht nicht darauf ein, dass sich die Rechtslage, die für die vorliegende Klage und die zwischen den Beteiligten noch streitigen Berichtspflichtjahre vor 2021 maßgeblich ist, bereits im Jahr der Klageerhebung (2017) mit Wirkung für die Zeit nach 2020 wesentlich geändert hat. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass unter quantitativen Aspekten gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung weiterhin bestehe. Für die Vergangenheit gibt es, soweit ersichtlich und von der Klägerin auch nicht anders vorgetragen, nur zwischen ihr und dem beklagten GBA Streit über die Qualitätsberichte für die Berichtsjahre 2015 bis 2019. Die Klägerin legt nicht dar, warum das ausgelaufene Recht aus anderen Gründen eine fortwirkende allgemeine und damit grundsätzliche Bedeutung haben kann.
b) Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Rechtsfrage nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des sich ihm anschließenden BSG kommt dem Krankenhausplan die Bedeutung eines Internums zu, das die Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung beim Erlass des Feststellungsbescheids bindet. Eine entsprechende Stelle zitiert die Klägerin sogar wörtlich (vgl Schriftsatz vom 17.4.2020, S 9, nämlich BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 = SozR 4-2500 § 108 Nr 5, RdNr 12 mwN), ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen, inwiefern noch Klärungsbedarf verblieben sein soll.
Sofern der allgemein gehaltenen Rechtsfrage ein im Hinblick auf den Streit zwischen den Beteiligten engeres Erkenntnisziel zugrunde liegen sollte, wäre sie nur eine Variation der ersten Rechtsfrage. Denn ein klärungsfähiges Erkenntnisziel könnte im Hinblick auf den Streitgegenstand nur sein, ob standortspezifische Angaben zu im Landeskrankenhausplan ausgewiesenen Standorten nicht zu machen sind, soweit es um die Zulassung nach § 108 Nr 1 SGB V aufgrund der Anerkennung als Hochschulklinik nach landesrechtlichen Vorschriften geht. Insoweit fehlt es auch hier an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage (vgl dazu 1. a).
2. Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG ≪Dreierausschuss≫ vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Eine Divergenz wird dann nicht dargelegt, wenn bereits einer der vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtssätze in der Weise widersprüchlich ist, dass er einer bestimmten Aussage und zugleich ihrem Gegenteil rechtliche Geltung beimisst.
Hier fehlt es schon an der Darlegung eines widerspruchsfreien Rechtssatzes des BSG, von dem das LSG abgewichen sein könnte. Die Klägerin formuliert als Rechtssatz des BSG (unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 27.11.2014 - B 3 KR 1/13 R - BSGE 117, 271 = SozR 4-2500 § 108 Nr 3, RdNr 15), "dass sich der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik primär aus deren landesrechtlicher Anerkennung und sekundär aus dem Krankenhausplan ergibt und sich der Versorgungsauftrag nur aus den Rechtsakten ergibt, die die Fiktion des Versorgungsauftrags auslösen". In der Sache bedeutet dieser zweite Halbsatz des Rechtssatzes, dass sich der Versorgungsauftrag allein und ausschließlich aus der landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik ergibt, also nicht auch zumindest ergänzend aus dem Krankenhausplan. Der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik kann sich aber nicht gleichzeitig einerseits primär aus den landesrechtlichen Anerkennungsregelungen und sekundär aus dem Krankenhausplan und andererseits allein und ausschließlich nur aus den Anerkennungsregelungen ergeben.
Soweit sich hieraus eine grundsätzliche Bedeutung ergeben könnte, legt die Klägerin auch hier nicht dar, dass eine Klärung dieser Frage für ihre Berichtspflicht nach dem nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungskonzept (vgl 1. a) Bedeutung haben könnte.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14813609 |