Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschutz freiwillig Versicherter mit Mindestbeiträgen
Orientierungssatz
1. Ein Versicherter, der nur Mindestbeiträge entrichtet, versichert damit nur ein die Versicherungspflicht begründendes Mindesteinkommen. Dieses liegt deutlich unter dem Durchschnittseinkommen auch eines gelernten Versicherten. Die Begründung eines Berufsschutzes durch Mindestbeiträge wäre eine nicht zu vertretende Ungleichbehandlung gegenüber dem Versicherten, der als Facharbeiter ein deutlich höheres Einkommen erzielt und demzufolge auch deutlich höhere Beiträge entrichtet. Dies gilt umsomehr, als nunmehr für Selbständige nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO die Möglichkeit der Pflichtversicherung besteht, durch die ein Berufsschutz erworben werden kann. Hierfür müssen allerdings einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden, während sich ein freiwillig Versicherter auf die Entrichtung von Mindestbeiträgen beschränken kann.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Gründe vgl BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 28.3.1988 1 BvR 1404/87).
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 05.03.1987; Aktenzeichen L 3 J 261/86) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Streitig ist der "bisherige Beruf" im Sinne des § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger entrichtete seit 1956 freiwillige Mindestbeiträge. Wegen der geringen Höhe dieser Beiträge hat das Landessozialgericht (LSG) den Kläger nicht als Facharbeiter behandelt, sondern ihn auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen. Mit seiner Beschwerde hält der Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich (§ 160 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, ob einem freiwillig Versicherten, der nur die Mindestbeiträge eingezahlt hat, Berufsschutz als Facharbeiter gewährt werden muß.
Die Frage des Berufsschutzes freiwillig Versicherter ist durch die Rechtsprechung bereits beantwortet worden. Im Urteil vom 28. Juli 1966 (12 RJ 568/64 = BSGE 25, 129) ist bei einem Selbstversicherten dessen bisheriger Beruf nur insoweit zu berücksichtigen, als die entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung ihm entsprechen. Hierbei ging die Rechtsprechung davon aus, daß es bei Selbstversicherten schlechthin keinen versicherten Beruf gibt (vgl BSG, Urteil vom 5. Juli 1973 - 11 RA 228/72 = SozR Nr 112 zu § 1246 RVO Bl Aa 115). Um eine unbeschränkte Verweisbarkeit eines Selbstversicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermeiden, wurde als Ersatz für den fehlenden versicherten Beruf die Höhe der entrichteten Beiträge gefunden.
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben, zumal sie im BSG-Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 22/86 - ausdrücklich bestätigt wurde. Ein Versicherter, der nur Mindestbeiträge entrichtet, versichert damit nur ein die Versicherungspflicht begründendes Mindesteinkommen. Dieses liegt deutlich unter dem Durchschnittseinkommen auch eines ungelernten Versicherten. Die Begründung eines Berufsschutzes durch Mindestbeiträge wäre eine nicht zu vertretende Ungleichbehandlung gegenüber dem Versicherten, der als Facharbeiter ein deutlich höheres Einkommen erzielt und demzufolge auch deutlich höhere Beiträge entrichtet. Dies gilt um so mehr, als nunmehr für Selbständige nach § 1227 Abs 1 Nr 9 RVO die Möglichkeit der Pflichtversicherung besteht, durch die ein Berufsschutz erworben werden kann. Hierfür müssen allerdings einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden, während sich ein freiwillig Versicherter auf die Entrichtung von Mindestbeiträgen beschränken kann. Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, wird auch ein verhältnismäßig geringes Einkommen für eine vollwertig ausgeübte Erwerbstätigkeit das den Mindestbeitrag entsprechende Mindesteinkommen deutlich übersteigen. Die Möglichkeit der Pflichtversicherung gibt somit um so weniger Veranlassung, die Rechtsprechung zum Berufsschutz eines freiwillig versicherten Selbständigen wie im Falle des Klägers zu überprüfen. Damit entfällt die grundsätzliche Bedeutung.
Soweit der Kläger die unvollständige Aufklärung des Sachverhaltes durch das LSG rügt, ist seine Beschwerde unzulässig, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Verletzung des § 103 SGG nur insoweit gerügt werden kann, als einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen wurde. Die Stellung eines Beweisantrages hat der Kläger nicht behauptet.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Fundstellen