Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 14 AS 371/19 B, B 14 AS 372/19 B, B 14 AS 373/19 B und B 14 AS 374/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 371/19 B.
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Januar 2019 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, was auch von Amts wegen möglich ist (§ 67 Abs 1, Abs 2 Satz 4 SGG), sind die Nichtzulassungsbeschwerden unzulässig, weil der Kläger zu ihrer Begründung den von ihm ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt hat.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt mit allen Nichtzulassungsbeschwerden, das LSG habe gegen die Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, weil es sich auch aus seiner Sicht zu weiteren Ermittlungen wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung und eines Mehrbedarfs wegen der Versorgung mit Medikamenten habe gedrängt fühlen müssen. Damit wird schon kein Verfahrensmangel gerügt, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, weil sich kein Bezug zu einem Beweisantrag ergibt.
Soweit der Kläger in einem weiteren Punkt vorträgt, das LSG sei nicht auf seine Beweisanträge eingegangen, fehlt es schon an Darstellungen dazu, ob er im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen ist oder nicht, so dass unklar bleibt, welche Maßstäbe an die Sachaufklärungsrüge anzulegen sind (vgl zum Stellen und Aufrechterhalten von Beweisanträgen bei ≪nicht≫ rechtskundig vertretenen Beteiligten BSG vom 30.6.2020 - B 14 AS 153/19 B - RdNr 13 mwN; Hauck in Hennig, SGG, § 160a RdNr 391f, Stand September 2019; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16e; zu den Folgen für die Bezeichnungspflicht bei unvertretenen Beteiligten Becker, SGb 2007, 328, 331). Im Übrigen ist der Vortrag, das LSG sei nicht auf die Beweisanträge eigegangen, nicht schlüssig. Denn aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass sich das LSG mit seinen Beweisanträgen beschäftigt hat und ihnen lediglich nicht gefolgt ist. Der Kläger trägt insoweit vor, das LSG habe zu der von ihm beantragten Vernehmung der ihn behandelnden Ärzte als Zeugen mitgeteilt, es habe deren schriftliche Stellungnahmen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, aber die dort getätigten Aussagen nicht für ausreichend befunden, um Wirksamkeit und Notwendigkeit zu belegen. Weshalb diese Ausführungen keine hinreichende Begründung dafür sein sollen, einem Antrag auf Beweiserhebung durch die Einvernahme von Zeugen nicht gefolgt zu sein, lässt die Beschwerdebegründung ebenfalls offen.
Letztlich rügt der Kläger mit der Wiedergabe der von ihm beanstandeten Ausführungen des LSG ("seien nicht ausreichend, um … zu belegen") die in seinen Augen fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), was im Rahmen des § 160a Abs 2 Nr 3 SGG ausgeschlossen ist.
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14193808 |