Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 28.01.2020; Aktenzeichen S 36 AL 27/19) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 07.03.2024; Aktenzeichen L 9 AL 21/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der zumindest ausdrücklich allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(vgl zBBSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14;BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24;BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36) .
Die Klägerin behauptet zwar einen Verstoß gegen§ 103 SGG , weil sich das LSG in der Sache nicht mit inhaltlichen Argumenten, die den von ihr behaupteten Insolvenzgeldanspruch stützten, auseinandergesetzt habe. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG beruft, muss aber für die ordnungsgemäße Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten(vgl zBBSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN) . Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat(vgl dazuBSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B ;BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 RdNr 11 mwN) . Einen solchen Antrag gestellt zu haben, behauptet die Klägerin noch nicht einmal.
Soweit die Klägerin weiter einen Verstoß gegen § 106 Abs 3 Satz 3 SGG mit der Begründung geltend macht, das LSG hätte Auskünfte von Amts wegen einholen müssen, können die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht über den "Umweg" der Rüge einer Verletzung der §§ 106 , 112 SGG oder des rechtlichen Gehörs umgangen werden(vgl dazu nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 18c mit zahlreichen Nachweisen) . Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin meint, das LSG hätte sich nicht ausreichend mit der Erstentscheidung "im Rahmen der Amtsermittlung…nach§ 103 SGG , 153 Abs 2 SGG " auseinandergesetzt. Im Übrigen ist der Vortrag, das LSG "hätte sich unter Bezugnahme auf die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung konkret damit auseinandersetzen müssen, ob diese ganz oder teilweise als unbegründet zu betrachten ist" nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen rügt die Klägerin letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat(stRspr; vgl nurBSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
S. Knickrehm |
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Neumann |
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Siefert |
Fundstellen
Dokument-Index HI16675222 |