Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.09.2017; Aktenzeichen L 4 KR 1493/17)

SG Mannheim (Entscheidung vom 29.03.2017; Aktenzeichen S 7 KR 1988/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.9.2017 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.9.2017 mit einem von ihr unterzeichneten, an das LSG gerichteten und am 2.10.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.9.2017 "sofortige Beschwerde" sowie mit einem am 17.10.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.10.2017 "Einspruch gegen die DAK" eingelegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Senatsschreiben vom 9.10.2017 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11371887

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