Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
§ 160 Abs 2 SGG führt abschließend Gründe auf, die zur Zulassung der Revision führen können. Danach ist die Revision - unter weiteren Vorgaben - ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Soweit ein absoluter Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO) als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, müssen wie bei jeder Bezeichnung eines Verfahrensmangels die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG vom 14.5.2020 - B 9 V 28/19 B - RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Es sind lediglich grundsätzlich die sonst notwendigen Darlegungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel entbehrlich, weil dies bei absoluten Revisionsgründen vermutet wird (vgl nur BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 346/19 B - RdNr 6 mwN).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Bezeichnungserfordernissen nicht gerecht. Der Kläger rügt als absoluten Revisionsgrund, der Beschluss des LSG sei nicht mit Gründen versehen (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO). Es fehle an einer Unterzeichnung des Beschlusses durch die beteiligten Berufsrichter. Die Beschwerde übersieht dabei die Möglichkeit und Notwendigkeit, Originalentscheidungen außerhalb der Gerichtsakte aufzubewahren, um Entscheidungsausfertigungen oder Entscheidungsabschriften auch dann noch erteilen zu können, wenn die Akten nach Abschluss des Verfahrens nicht (mehr) am Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, aufbewahrt werden. Das Fehlen der Urschrift einer gerichtlichen Entscheidung in der Gerichtsakte belegt deshalb noch nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen (vgl BSG vom 18.5.2015 - B 9 V 73/14 B - RdNr 6). Um im Zusammenhang mit der Behauptung fehlender Unterschriften die verspätete Abfassung der gerichtlichen Entscheidung (vgl Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 = SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSG vom 29.3.2021 - B 14 AS 91/20 BH - RdNr 3 mwN) geltend zu machen, bedarf es deshalb in Fällen, in denen sich die Urschrift der Entscheidung nicht in der Akte befindet, der Darlegung, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle zu erfahren (vgl insgesamt BSG vom 19.8.2019 - B 14 AS 183/18 B - RdNr 5 mwN). Vorliegend fehlt es schon an Ausführungen dazu, ob sich die Urschrift oder eine Abschrift des Beschlusses in den Akten befindet.
Insoweit kommt es auch nicht auf das Vorbringen des Klägers an, weil die unterzeichnete Erledigungsverfügung vom 15.7.2022 nur eine unleserliche Unterschrift trage, sei - unterstellt, ein ebensolches Schriftgebilde finde sich auch auf dem Beschluss - dieser ebenfalls nicht unterschrieben. Aus der Gestaltung der Namenskennzeichnung des Senatsvorsitzenden beim LSG unter der Erledigungsverfügung wäre für die Unterschrift unter dem Beschluss schon nichts herzuleiten, weil für die rein interne Verfügung die Abzeichnung durch Paraphe genügt (vgl BSG vom 30.10.1991 - 8 RKn 14/90 - BSGE 70, 1 = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 5, juris RdNr 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm |
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Harich |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI15615635 |