Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 29.03.2023; Aktenzeichen S 25 R 1473/19) |
SG München (Entscheidung vom 30.03.2023; Aktenzeichen S 25 R 1472/19) |
BSG (Beschluss vom 30.08.2023; Aktenzeichen B 5 R 25/23 BH) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2023 - B 5 R 25/23 BH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.8.2023 den Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht gegen Entscheidungen des Sozialgerichts München zu ihren Rentenangelegenheiten vom 14., 29. und 30.3.2023 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt sowie die Rechtsschutzgesuche der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.3.2023 und den Gerichtsbescheid vom 30.3.2023 im Verfahren S 25 R 1472/19 sowie gegen den Beschluss und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.3.2023 im Verfahren S 25 R 1473/19 als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat den Beschluss am 21.9.2023 erhalten. Mit einem von ihr verfassten und unterzeichneten, am 13.10.2023 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 11.10.2023 hat sich die Klägerin gegen diesen Beschluss gewandt, Einwände erhoben und "Beschwerde" eingelegt. Mit weiterem, am 8.11.2023 eingegangenem, Schreiben vom selben Tag hat die Klägerin "Antrag auf Bewilligung der PKH zur Ausübung meines Rechtsanspruchs auf rechtliches Gehör und Anwaltspflicht am BSG" gestellt. Mit Schreiben vom 4.12.2023 hat sie um "möglichst zeitnah(e)" PKH-Bewilligung gebeten.
II
Das Vorbringen der Klägerin wird als Antrag auf Bewilligung von PKH für das Anhörungsrügeverfahren sowie als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG verstanden; diese stellt den einzig gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 30.8.2023 dar. Vorsorglich wird es auch als Gegenvorstellung gewertet.
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für ein Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG ist abzulehnen. Eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30.8.2023 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsschutzgesuche und gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Eine Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der - vermeintlichen - Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Der Beschluss ist der Klägerin ausweislich des in den Prozessakten befindlichen Rückscheins am 21.9.2023 zugestellt worden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Aushändigung des Beschlusses an diesem Tag Kenntnis von der (angeblichen) Gehörsverletzung erlangt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 10 RdNr 4 f). Mit dem erst am 13.10.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.10.2023 wird die zweiwöchige Frist daher nicht mehr gewahrt. Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, erst später von der vorgetragenen Gehörsverletzung Kenntnis erhalten zu haben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen dient die Anhörungsrüge nicht einer erneuten Überprüfung in der Sache, sondern ist auf die Prüfung einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Die inhaltliche Bewertung der Entscheidung ist deshalb keine taugliche Begründung einer Anhörungsrüge.
Die nicht fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG, § 169 Satz 2 SGG entsprechend). Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
2. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (zum aktuellen Streitstand vgl Flint in jurisPK-SGG, § 178a RdNr 132 ff, Stand 7.12.2023). Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf jedenfalls nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16 S 15; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 S 44 f und Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - juris RdNr 1). Rechtlich bedeutsame Umstände, die den angegriffenen Senatsbeschluss als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten, trägt die Klägerin nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI16155020 |