Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung
Orientierungssatz
1. Beruft sich die Beschwerde auf Divergenz zu Urteilen des BSG, ist die Darlegung erforderlich, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten ist, bzw inwiefern das Urteil des LSG von der BSG-Entscheidung abweichen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Bezeichnet ist die Abweichung entsprechend § 160a Abs 2 S 3 SGG nur, wenn der Beschwerdeführer darlegt, mit welcher konkreten Aussage das angegriffene Urteil von der höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen ist (vgl BSG vom 21.4.1978 1 BJ 12/78 - SozR 1500 § 160a Nr 29).
2. Die materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung eines Instanzgerichtes, die mit der Beschwerde angefochten wird, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Nachprüfung auf die sachliche Richtigkeit ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG vom 26.6.1975 12 BJ 12/75 = SozR 1500 § 160a Nr 7).
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn mit der Beschwerde wird keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.
Die Beschwerde beruft sich auf Divergenz zu Urteilen des BSG 17. März 1982 - 9a/9 RVs 6/81 - (= BSGE 53, 175, 177 f = SozR 3870 § 3 Nr 15) und vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 72/85 - (zur Veröffentlichung bestimmt). Hierzu ist die Darlegung erforderlich, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten ist, bzw inwiefern das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von der BSG-Entscheidung abweichen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Bezeichnet ist die Abweichung entsprechend § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nur, wenn der Beschwerdeführer darlegt, mit welcher konkreten Aussage das angegriffene Urteil von der höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen ist (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29). Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügte der Kläger nicht. Richtig ist, daß das BSG in seiner Entscheidung vom 17. März 1982 (aaO) im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Ausschlusses von öffentlichen Veranstaltungen, und zwar allgemein und umfassend und nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, ua ausgeführt hat, daß eine völlige Bindung an die Wohnung des Behinderten der Gebührenbefreiung in besonderer Weise gerecht wird. Dies soll, so gibt der Kläger an, das LSG zu dem Leitsatz veranlaßt haben, der Nachteilsausgleich "RF" sei nur zu erteilen, wenn der Behinderte infolge seiner Behinderung durch völlige Bindung an die Wohnung allgemein und umfassend und nicht nur vorübergehend oder gelegentlich von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei. Woraus ein solcher Leitgedanke dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich unvollständig und nicht sinnentsprechend das Urteil des LSG zitiert und dadurch nur eine vermeintliche Abweichung konstruiert. Das LSG hat nämlich wörtlich festgestellt: "Auch hieraus folgt, daß der Kläger wegen der auf internistischem Gebiet liegenden Leiden jedenfalls nicht ständig gehindert ist, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen, und nicht überwiegend an seine Wohnung gebunden ist. Die auf orthopädischem Gebiet liegenden Beeinträchtigungen sind ebenfalls nicht so schwerwiegend, daß der Kläger hierdurch bedingt an der Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist." Damit hat das LSG unmißverständlich einen behinderungsbedingten allgemeinen und umfassenden Ausschluß von öffentlichen Veranstaltungen verneint. Es hat damit die Auslegungskriterien, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1987 (aaO) zu dem Rechtsbegriff des "allgemeinen" und "umfassenden" Ausschlusses von öffentlichen Veranstaltungen entwickelt hat, nämlich daß der Zugang zu diesen nicht nennenswert und nur verschwindend geringfügig möglich ist, nicht verkannt.
Der Kläger stützt des weiteren seine Beschwerde auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Er habe, so trägt er vor, in bezug auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 23. Februar 1987 einen Beweisantrag gestellt, wonach der Kläger nicht mehr nennenswert und nur verschwindend geringfügig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Eine solche Verfahrensrechtswidrigkeit kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Bezeichnet ist dieser Verfahrensmangel iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nur, wenn der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, so genau angibt, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Es ist also darzulegen, zu welchem Zeitpunkt bzw bei welcher Gelegenheit schriftlich oder zur Niederschrift ein solcher Antrag gestellt und auch noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist. Solche notwendigen Angaben trägt die Beschwerde nicht vor.
Im übrigen verkennt der Kläger, daß die materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung eines Instanzgerichtes, die mit der Beschwerde angefochten wird, nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Die Nachprüfung auf die sachliche Richtigkeit ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR § 160a Nr 7). Die in § 160 Abs 2 Nrn 1 - 3 SGG enthaltenen Zulassungsgründe sind erschöpfend.
Die Beschwerde ist hiernach nicht geeignet, dem Kläger die Revision zu eröffnen; das Rechtsmittel ist zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen