Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.04.1998) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers von 80 auf 100 zu erhöhen und ihm der Nachteilsausgleich „G” zuzuerkennen ist. Beides lehnte die Versorgungsverwaltung ab. Das Sozialgericht (SG) hat zwar die Versorgungsverwaltung verurteilt, die Behinderung des Klägers anders als geschehen zu bezeichnen, den GdB aber ebenfalls mit 80 angenommen, die Klage deshalb insoweit abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde, mit der der Kläger als Zulassungsgrund ausschließlich Verfahrensmängel geltend macht, ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht hinreichend bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 103 SGG rügt, hätte er vortragen müssen, daß er im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt und nicht nur eine Beweisanregung gegeben hat (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9) und diesen Antrag zudem in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Weiter hätte er darlegen müssen, daß der Beweisantrag in der Sitzungsniederschrift protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt sei, daß er den prozessualen Anforderungen entsprochen habe, dh das Beweisthema genannt und das Beweismittel bezeichnet habe. Zur Begründung einer Sachaufklärungsrüge hätte er schließlich auch auf das Ergebnis eingehen müssen, das von der Beweisaufnahme voraussichtlich zu erwarten gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 sowie Beschluß des 13. Senats des BSG vom 20. Januar 1998 – B 13 RJ 207/97 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger aber nur einen „Hinweis” gegeben, jedoch keinen Beweisantrag gestellt.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe keine neutralen Sachverständigen zur Begutachtung des Klägers bestellt, weil diese auch für den Beklagten arbeiteten, wird durch diesen Vortrag kein Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Der Kläger hätte nämlich vortragen müssen, daß er die Gutachter mit Erfolg abgelehnt und das LSG ihre Gutachten trotzdem verwertet habe. Nur ein solcher Sachverhalt hätte möglicherweise die Zulassung der Revision zur Folge gehabt, weil dann die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt sein könnten. Indessen ist das LSG schon nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht so vorgegangen. Soweit der Kläger im übrigen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angreift, macht er keine Zulassungsgründe geltend. Entspricht die Beschwerdebegründung mithin nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist sie in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen