Leitsatz (redaktionell)

Die Anschlußrevision ist innerhalb der unverlängerten Frist zur Begründung der Revision zu begründen. Die Frist für die Begründung der Anschlußrevision kann nicht verlängert werden.

 

Normenkette

SGG § 164 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 556 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2221052

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