Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 01.03.2018; Aktenzeichen L 1 R 17/17) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 23.01.2017; Aktenzeichen S 6 R 179/15) |
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. J., S., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 1.3.2018 hat das LSG für das Saarland einen Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom 1.5.2010 bis 31.1.2011 sowie einen Schadensersatzanspruch, bestehend aus dem Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld I und dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslosengeld II, verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger mit einem am 23.4.2018 eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. J., S., gestellt. Auf Hinweis des BSG vom 28.5.2018, dass das Rechtsmittel bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 22.5.2018 nicht begründet worden sei, hat der Kläger am 14.6.2018 Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die Begründung der Beschwerde vorgelegt.
II
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 1.3.2018 versäumt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 160a Abs 1 S 2 SGG bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Die Begründung der Beschwerde gegen das dem Kläger am 21.3.2018 zugestellte Urteil des LSG vom 1.3.2018 hätte daher bis zum 22.5.2018 bei dem BSG eingehen müssen. Die Beschwerde ist aber erst am 14.6.2018 und damit verspätet eingegangen.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Ohne Verschulden im Sinne dieser Vorschrift ist eine Frist nur versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl BSG Beschluss vom 7.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - SozR 4-1750 § 175 Nr 1 RdNr 15 und BSG Beschluss vom 21.8.2000 - B 2 U 230/00 B - SozR 3-1500 § 67 Nr 19 S 50, jeweils mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung vorgetragen, mit dem Kläger sei mangels Bewilligung von PKH vor dem SG und dem LSG vereinbart worden, dass dieser die Nichtzulassungsbeschwerde fertige und sie ihm - dem Prozessbevollmächtigten - zur Verfügung stelle. Der Kläger sei auch am 7.5.2018 daran erinnert worden. In der Folgezeit habe der Kläger sich an sein Büro gewandt und gebeten, dass die Nichtzulassungsbeschwerde von Büro des Prozessbevollmächtigten gefertigt werde. Dies sei ihm dann auch offensichtlich zugesagt worden, ohne dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde notiert worden sei.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht ersichtlich. Vielmehr trifft den Bevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden. So ist in der Regel die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 SGG vom Rechtsanwalt selbst zu berechnen (vgl BSG Beschluss vom 27.7.2005 - B 11a AL 93/05 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - Juris RdNr 5). Was die Fristenkontrolle angeht, darf sich der Prozessbevollmächtigte zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass ausreichend geschultes und überwachtes Personal die Einhaltung der Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (vgl BGH Beschluss vom 12.8.1997 - VI ZB 13/97 - Juris RdNr 8). Er muss aber geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihm die Sache rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt wird und Fristen nicht versäumt werden. Solche schwierigeren Tätigkeiten müssen dem qualifizierten Fachpersonal vorbehalten sein (vgl BGH Urteil vom 25.9.2014 - III ZR 47/14 - Juris RdNr 8; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 67 RdNr 8c und 9 mwN). Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden liegen nicht ansatzweise vor. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 73 Abs 4, Abs 6 S 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Damit ist die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 S 1 SGG begründet worden.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Thomas Jacob, 66773 Schwalbach, ist ebenfalls abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12076533 |