Verfahrensgang
LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen L 2 AL 43/15) |
SG Halle (Saale) (Entscheidung vom 14.09.2015; Aktenzeichen S 4 AL 164/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Abweichung (Divergenz) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119). Diese Anforderungen werden nicht erfüllt.
Die Klägerin hat lediglich behauptet, das LSG habe bei seiner Entscheidung die in den Urteilen des BSG vom 2.3.2000 (B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr 1) und vom 1.3.2011 (B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr 4) genannten Grundsätze fehlerhaft angewandt. Abstrakte Rechtssätze aus konkret bezeichneten Passagen der Urteile des LSG und des BSG hat sie jedoch nicht herausgearbeitet. Sie hat - im Wesentlichen - vorgetragen, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ausschließlich darauf abgestellt, welchen Zustand das Arbeitsverhältnis zum derzeitigen Stand aufgrund der Aussagen des Arbeitgebers habe und die Situation im Zeitpunkt des Antrags auf Gleichstellung nicht gewürdigt. Insofern hätte sie sich jedoch mit dem einleitenden Rechtssatz des LSG ("Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Gleichstellungsbegehrens ist wegen der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung in erster Linie dieser Zeitpunkt, es müssen aber auch wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden") befassen müssen, der die von ihr herangezogene Rechtsprechung des BSG berücksichtigt. Unabhängig hiervon bezieht sich die Feststellung des LSG, die Klägerin habe durchgehend einen geeigneten Arbeitsplatz inne gehabt, auf den Zeitraum seit Antragstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12335589 |