Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Begründungsfrist. Fristende. Fristberechnung. gesetzlicher Feiertag. maßgebender Ort
Leitsatz (amtlich)
Das Ende der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird wegen eines Feiertags nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag am Sitz des Bundessozialgerichts ein gesetzlicher Feiertag ist.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 3, § 160a Abs. 2 Sätze 1-2; FeiertG HE (Fassung: 15.5.1974)
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.08.1994; Aktenzeichen L 15 U 86/94) |
SG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.1994; Aktenzeichen S 6 U 86/92) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1994 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen eines am 7./8. Mai 1989 in seiner Wohnung erlittenen Unfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 28. April 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1992; Urteile des Sozialgerichts vom 7. Februar 1994 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 8. August 1994).
Gegen das ihm am 1. September 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. September 1994 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. November 1994 – beim Bundessozialgericht (BSG) per Telefax am 2. November 1994 eingegangen – hat der Kläger beantragt, “die am 2.11.94 ablaufende Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat bis 2.12.94 zu verlängern”. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 1994 – beim BSG ebenfalls per Telefax am 2. November 1994 eingegangen – hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Da das Urteil dem Kläger am 1. September 1994 zugestellt wurde, lief die Begründungsfrist am Dienstag, 1. November 1994, ab. Damit sind sowohl der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vom 2. November 1994 als auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 2. November 1994 verspätet. Die Beschwerde mußte daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluß des Senats als unzulässig verworfen werden (s BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5). Die nach Ablauf der Begründungsfrist beantragte Fristverlängerung war abzulehnen.
Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sein sollte, das Ende der Begründungsfrist falle auf einen allgemeinen Feiertag, so ist darauf hinzuweisen, daß der 1. November 1994 zwar in Nordrhein-Westfalen, wo der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Kanzlei und der Kläger seinen Wohnsitz haben, gesetzlicher Feiertag ist. Das reicht jedoch nicht aus, um von einem anderen Fristende als dem 1. November 1994 auszugehen. Denn maßgebend ist, ob der betreffende Tag dort, wo das Rechtsmittel zu begründen ist, nach dem jeweiligen Landesrecht gesetzlicher Feiertag ist (s § 64 Abs 3 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 64 RdNr 5 mwN; Peters/Sautters/Wolff, Kommentar zu Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 64 Anm 3; BAG NJW 1989, 1181). Der 1. November 1994 war in Kassel, dem Sitz des BSG, jedoch kein gesetzlicher Feiertag (vgl § 1 Hessisches Feiertagsgesetz idF vom 29. Dezember 1971, GVBl I, 344, geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974, GVBl I, 241).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 921716 |
Breith. 1995, 295 |