Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 12.08.2015; Aktenzeichen S 8 R 815/11) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.11.2018; Aktenzeichen L 4 R 719/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR und der entsprechenden Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Mit Urteil vom 22.11.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 12.8.2015 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (vgl zu den Anforderungen im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14 ff mwN). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit gehört die Auseinandersetzung mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung. Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Dem Vorbringen des Klägers ist bereits nicht ausdrücklich zu entnehmen, auf welchen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 SGG er seine Beschwerde stützt. Er führt zunächst nur aus, dass aus seiner Sicht ein Recht auf Leistungen der Altersversorgung der technischen Intelligenz bestand. Die Entscheidung des LSG lasse Regelungen aus dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie aus dem bis heute fortgeltenden Einigungsvertrag außer Acht. Diese Angriffe auf die Richtigkeit der Urteile benennen keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen will, wenn er meint, es sei "die in der bisherigen Rechtsprechung unbeantwortete Frage zu klären, auf welcher Grundlage die Beklagte und die Vorgerichte die Anwendung geltenden Rechts, insbesondere der beiden erstgenannten Verträge zumindest im Rahmen der Auslegung des AAÜG verweigern". Der Kläger formuliert damit aber keine abstrakte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6). Die Frage bezieht sich vielmehr auf die Rechtsanwendung im Einzelfall, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.
Für nicht beantwortet hält der Kläger ferner die Frage, "ob das AAÜG selbst oder nur seine Anwendung und Auslegung in der Frage der Anwartschaftsrechte auf Leistungen der Altersversorgung der technischen Intelligenz gegen Art 20 II Satz 2 des Vertrages vom 25.06.1990 (Wirtschafts- und Währungsunion), BGBl Teil II vom 29.06.1990 und gegen §§ 23 und 25 iVm Anlage Sachgebiet H Abschnitt III Pkt. 9 (BGBl II S. 214, 1215) (zu Art. 9 und 30 Einigungsvertrag) des Einigungsvertrages verstößt". Auch damit ist keine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert. Es bleibt völlig unspezifisch, hinsichtlich welcher Vorschriften der Kläger das AAÜG beanstandet.
Im Übrigen fehlt es an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der gestellten Fragen. Zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die Rechtsfrage noch nicht beantwortet hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 160a RdNr 14d mwN). Hier mangelt es an jeder Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG, auf die das LSG in seinem Urteil auch hingewiesen hat. So hat das BSG sich etwa in seinem Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RS 1/16 R - eingehend zu den Voraussetzungen für die Annahme einer fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz geäußert (SozR 4-8570 § 1 Nr 21 RdNr 13 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Zur konstitutiven Wirkung der Eintragung einer Umwandlung hat das LSG ua auf die Urteile des BSG vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - und vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R (BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 35) verwiesen. Mit keiner der vom LSG zitierten Entscheidungen setzt der Kläger sich inhaltlich auseinander. Er setzt vielmehr lediglich seine - nicht näher begründete - Rechtsauffassung der von ihm als unrichtig betrachteten Auffassung der Rechtsprechung entgegen.
Schließlich enthält die Beschwerdebegründung auch keinerlei Ausführungen zur konkreten Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13124877 |