Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweigerung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder Erfolgsaussicht
Orientierungssatz
1. Nach der - verfassungsrechtlich gebilligten - ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung ein über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus erweiterter Beurteilungsspielraum eröffnet, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss (vgl BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH = SozR 4-1500 § 73a Nr 2).
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 28.10.2008 - 1 BvR 2003/08).
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114
Verfahrensgang
Gründe
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat entgegen § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) nur zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Eine inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils ist demgegenüber kein Revisionszulassungsgrund.
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers haben keinen Hinweis darauf gegeben, dass einer der vorgenannten Gründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zulässig dargelegt oder bezeichnet werden könnte (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zwar ist ausgehend vom Vorbringen des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel berufen könnte, weil die über die Zustellung seiner Ladung errichtete Urkunde entgegen § 182 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 418 Abs 1 ZPO möglicherweise nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Erwiese sich nämlich die Behauptung des Klägers als richtig, dass auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht vermerkt war, käme damit in Betracht, dass jedenfalls gegen die in der Zustellungsurkunde unter Nr 13 unmittelbar beurkundete Tatsache, dass der Zusteller O. M. der D. S. GmbH den Tag der Zustellung - ggf mit Uhrzeit - "auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt" hat (§ 182 Abs 2 Nr 6 ZPO), der nach § 418 Abs 2 zulässige Gegenbeweis geführt werden könnte (vgl zu dessen Voraussetzungen etwa BFH, Urteile vom 28. September 1993, II R 34/92, NFH/NV 1994, 291, vom 8. Februar 1999, VIII R 61/98, BFH/NV 1999, 961 und vom 3. Mai 2001, III R 27/00, nicht veröffentlicht, juris; Beschlüsse vom 27. Januar 1988, VII B 165/87, BFH/NV 1988, 790 und vom 17. Dezember 1996, IX R 5/96, BFHE 183, 3; Urteile des BGH vom 7. Juni 1990, III ZR 216/89, NJW 1990, 2125; BSG vom 27. Januar 2005, B 7a/7 AL 194/04 B) und sich das LSG damit möglicherweise auch im Übrigen verfahrensfehlerhaft letztlich allein auf den Beweiswert der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde iS des Prozessrechts gestützt haben könnte. Der Kläger wäre dann hiervon ausgehend möglicherweise durch eine fehlerhafte - nicht rechtzeitige (§§ 153 Abs 1, 110 Abs 1 Satz 1, 63 Abs 1 Satz 2 SGG, § 202 SGG iVm § 217 ZPO - Ladung daran gehindert worden, in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2006 von seinem (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes, § 62 SGG) Gebrauch zu machen.
Es kann unerörtert bleiben, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine auf einen derartigen Gehörsverstoß gestützte Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil sich diese im Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der nachfolgenden Revision und eine jedenfalls für derartige Fallgestaltungen ausnahmsweise eröffnete Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bereits selbst als voraussichtlich unzulässig erweist (Beschluss des BSG vom 16. November 2000, B 4 RA 122/99 B, SozR 3-1500 § 160 Nr 33). Jedenfalls ist nämlich nach der - verfassungsrechtlich gebilligten - ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl die Nachweise bei BSG vom 5. September 2005, B 1 KR 9/05 BH mwN, NZS 2006, 445) im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung ein über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus erweiterter Beurteilungsspielraum eröffnet, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss. Die soziale Vergünstigung der Prozesskostenhilfe soll nämlich - jedenfalls primär - dazu dienen, dem mittellosen Kläger die Möglichkeit zu geben, materielle Ansprüche durchzusetzen. Zumindest bei Verfahrensfehlern ist daher grundsätzlich nicht nur auf die unmittelbare Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde abzustellen, sondern auch darauf, ob die Rechtsverfolgung insgesamt Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl etwa BSG vom 23. Januar 1998, B 13 RJ 261/97 B). Soweit der 1. Senat des BSG (aaO) bei Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz für geboten hält, gilt auch dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos ist.
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Das LSG hat |
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die Berufung hinsichtlich einer über 78 Wochen hinausgehende Zahlung von Krankengeld als unzulässig angesehen, weil dieser Streitgegenstand mit Schriftsatz der damaligen Klägerbevollmächtigten vom 26. Juni 2006 während des sozialgerichtlichen Verfahrens für erledigt erklärt worden war, |
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die Klage hinsichtlich des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses als unzulässig angesehen, da wegen des durchgehend bestehenden Versicherungsschutzes jedenfalls bei Einlegung der Berufung insofern eine Beschwer vollständig entfallen war, |
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eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des fortbestehenden Versicherungsverhältnisses jedenfalls mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen, |
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die Klage auf Bewilligung medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation mangels eines vorgängigen Verwaltungsverfahrens als unzulässig angesehen und schließlich |
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die Klage auf Gewährung anderer Existenz sichernder Leistungen an Stelle von Krankengeld im Blick auf eine bereits bestandskräftige Ablehnung bzw (alternativ) ebenfalls im Blick auf das Fehlen eines vorgängigen Verwaltungsverfahrens ebenfalls als unzulässig angesehen. |
Gegen diese Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sind durchgreifende Bedenken nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen könnte daher auch eine nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde statthafte Revision im Ergebnis weder zu einer Prüfung in der Sache noch erst recht zu dem vom Kläger materiell erstrebten Erfolg führen. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör zusätzlich dadurch verletzt, dass sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet bzw sein Transport nicht sichergestellt worden sei und sein Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins unbearbeitet geblieben sei. Ebenso wenig sind weitere im Sinne des für das Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung einschlägigen Beurteilungsmaßstabes relevante Verfahrensfehler erkennbar. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der im Einzelfall getroffenen Entscheidung des Berufungsgerichts führen schließlich nicht zu einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung".
Die vom Kläger selbst ohne die auch insofern bereits erforderliche Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten iS von § 166 SGG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig und ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich insofern aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen