Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Der 1948 geborene Kläger ist seit 1996 als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er rechnete ua für die Quartale 2/2012, 3/2012, 2/2013, 3/2014 sowie in den Jahren 2015 und 2016 keine Leistungen gegenüber der zu 1. beigeladenen KÄV ab. Auf Nachfrage gab er hierfür unterschiedliche Gründe an (zB "fehlende Überweisungsscheine", "Erkrankung", "Praxisabgabe/MVZ geplant", "Lehrtätigkeit für die Bayerische Landesärztekammer", "Sicherstellungsassistentin beantragt", "Technische Probleme"). Nachdem die zu 1. beigeladene KÄV den Kläger bereits im März und Dezember 2016 auf die Teilnahmepflichten an der vertragsärztlichen Versorgung hingewiesen hatte, beantragte sie im August 2017 beim Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung. Ebenfalls im August 2017 beantragte der Kläger beim Zulassungsausschuss das Ruhen seiner Zulassung bis Ende 2017, da er erkrankt sei.
Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit und gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten (Beschluss vom 13.9.2017). Die Anrufung des beklagten Berufungsausschusses blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 12.4.2018).
Das SG hat auf die dagegen erhobene Klage den Beschluss des Beklagten vom 12.4.2018 aufgehoben und diesen zur Neubescheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses verurteilt (Urteil vom 15.1.2019). Da der Kläger wiederholt auf technische Probleme bei der Abrechnung hingewiesen habe und die Gesamtumstände durch seine Erkrankung und seine wirtschaftlichen Probleme geprägt seien, hätte ihm die Möglichkeit gegeben werden müssen, die Leistungserbringung anderweitig nachzuweisen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 22.1.2020). Der Kläger habe in den letzten drei bzw fünf Jahren vor der Entscheidung über die Zulassungsentziehung weniger als 5 % der durchschnittlichen Fallzahl seiner Fachgruppe erreicht. Der Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass es dem Kläger am Willen fehle, der Verpflichtung zur vertragsärztlichen Versorgung nachzukommen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
II
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bereits nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung nach § 103 SGG. Bereits aus seinen Ausführungen zu den bestehenden technischen Problemen bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten folge, dass er mehr Patienten behandelt habe als von ihm Fälle zur Abrechnung eingereicht worden seien. Tatsächlich habe er gesetzlich Versicherte in einem Umfang von mehr als 10 % des seinerzeitigen Fachgruppendurchschnitts behandelt. Diese Behandlungen habe das LSG nicht ermittelt und damit gegen die "gesetzliche Aufklärungspflicht" verstoßen.
Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/19 B - juris RdNr 14). Hierzu enthält das Vorbringen des Klägers bereits keine Angaben.
Auch soweit der Kläger mit seinem Vorbringen möglicherweise eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) rügen will, genügt sein Vorbringen den Anforderungen nicht. Weder trägt er vor, dass das LSG in der angefochtenen Entscheidung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen noch dass es sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt habe, zu denen er sich nicht habe äußern können. Soweit sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang möglicherweise auf eine gebotene weitere Sachaufklärung berufen will, wird übersehen, dass die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge nicht durch die Berufung auf die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgangen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11 mwN). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte. Wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in § 160 Abs 2 SGG zeigt, dient die Revision nicht einer allgemeinen Überprüfung des Berufungsurteils in der Sache (vgl zB BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/19 B - juris RdNr 15).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. ist nicht veranlasst; sie haben - anders als die Beigeladene zu 1. - im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Der Streitwert ist - abweichend von der Entscheidung des LSG - auf 60 000 Euro festzusetzen. Maßgebend ist in Zulassungsstreitigkeiten die Höhe des aus der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw deren Fortsetzung zu erzielenden Gewinns in einem Zeitraum von drei Jahren. Dabei kann bei einer Klage gegen die Zulassungsentziehung auf die konkret erzielten Umsätze der Arztpraxis (abzüglich des Praxiskostenanteils) bzw soweit konkrete Umsatzzahlen nicht vorliegen, auf die durchschnittlichen Umsätze der jeweiligen Arztgruppe abgestellt werden (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2005 - B 6 KA 69/04 B - juris RdNr 1; BSG Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - juris RdNr 2). Wenn allerdings die durchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe nicht das wirtschaftliche Interesse des klagenden Arztes widerspiegeln, ist für jedes Quartal des maßgeblichen Dreijahreszeitraumes iS des § 42 Abs 3 GKG der Regelstreitwert von 5000 Euro anzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 12.9.2006 - B 6 KA 70/05 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 8/17 B - juris; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.10.2010 - L 5 KA 2155/09 - juris RdNr 42). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger ist seit 2010 bei Weitem nicht im üblichem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen, weshalb der Durchschnittsumfang seiner Arztgruppe nicht maßgeblich sein kann. Da auch nähere Anhaltspunkte für das konkrete wirtschaftliche Interesse des Klägers fehlen, hält der Senat den Ansatz des Auffangstreitwertes von 5000 Euro für jedes Quartal des Dreijahreszeitraumes für sachgerecht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14069889 |