Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
Orientierungssatz
Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit Grundregeln für die richterliche Beweiswürdigung aufzustellen sind.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 27.09.1989; Aktenzeichen L 3 U 1096/88) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Anspruch auf Weitergewährung der Verletztenrente als Dauerrente ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 21. März 1983, Widerspruchsbescheid vom 8. September 1983; Urteile des Sozialgerichts -SG- Kassel vom 9. August 1988 - S 3 U 175/83 - und des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 27. September 1989 - L 3 U 1096/88 -).
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht so "dargelegt" und "bezeichnet", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG fordert. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.
1.
Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vom Revisionsgericht bereits geklärte Rechtsfrage ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig. Macht der Beschwerdeführer gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Eine Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 42). An diesen Voraussetzungen fehlt es der Beschwerde.
a)
Der Beschwerdeführer mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung deswegen bei, weil es ihm angezeigt zu sein scheint, für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit Grundregeln für die richterliche Beweiswürdigung aufzustellen. Indessen sind die darin enthaltenen Rechtsfragen längst geklärt. Die Grundregeln für die richterliche Beweiswürdigung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit sind der umfangreichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu entnehmen, wie sie im SozR unter den Nrn 1 bis 93 zu § 128 SGG und im SozR 2200 § 128 unter den Nrn 1 bis 37 veröffentlicht worden sind. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß und wo dieser Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist.
b)
Soweit der Beschwerdeführer der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bemißt, welche Bedeutung die schriftlich dokumentierte Meinungsbildung des Durchgangsarztes hat, ist auch diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ergibt sich zum einen aus § 557 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und aus § 565 Abs 2 RVO in der bis zum 1. Januar 1991 gültigen Fassung. Das Durchgangsarztverfahren selbst ist in § 5 der Bestimmungen des Reichsversicherungsamts über die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallversicherung und über Ersatzleistungen zwischen Krankenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallversicherung (§§ 1504 bis 1510 RVO) sowie im Falle des § 1543b RVO vom 19. Juni 1936 (AN S 195) und in den Richtlinien für die Bestellung von Durchgangsärzten vom 11. Juli 1963 in der Neufassung vom 1. April 1982 (abgedruckt bei Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 25 zu § 557 RVO S 341/3) geregelt (s im einzelnen Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 11. Aufl, S 977a ff).
2.
Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und entsprechend der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in sich verständlich den geltend gemachten Verfahrensfehler ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daran fehlt es der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat schon keinen Beweisantrag bezeichnet, auf den sich die gerügten Verfahrensmängel beziehen könnten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich das LSG hätte zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 52, § 160a Nr 4).
Fundstellen