Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.09.1997) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. September 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das an seine Prozeßbevollmächtigten am 16. Oktober 1997 als Einschreiben abgesandte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. September 1997 am 8. Dezember 1997 durch Telefax Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung beantragt. Zur Begründung trägt er glaubhaft vor, seine Prozeßbevollmächtigten hätten das Urteil des LSG am 17. Oktober 1997 erhalten. Im Übersendungsformular habe das LSG aber das auf den Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt R. … lautende kanzleiinterne Aktenzeichen 90/02334 R04/B angegeben. Die Rechtsmittelfrist sei deswegen im Fristenbuch für den 17. November 1997 unter dem vom LSG angegebenen kanzleiinternen Aktenzeichen des Rechtsanwalts R. … notiert worden. Dieser Rechtsanwalt habe jedoch die Rechtssache des Klägers schon seit Frühjahr 1996 nicht mehr bearbeitet. Seit dieser Zeit habe vielmehr der nunmehr für den Kläger tätige Rechtsanwalt Dr. D. … die Sache übernommen, für den innerhalb der Kanzlei das Aktenzeichen 90/02334 R15 gegolten habe. Am 17. November 1997 habe die Sekretärin des Rechtsanwalts R. … diesen Anwalt auf den Fristablauf nicht aufmerksam gemacht, weil sie erkannt habe, daß für diese Sache Rechtsanwalt Dr. D. … zuständig gewesen sei. Die Sekretärin des Rechtsanwalts Dr. D. … habe dagegen nur auf Fristen mit kanzleiinternen Aktenzeichen geachtet, die mit dem Kürzel „R15” geendet hätten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift am 8. Dezember 1997 war die in § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehene Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits verstrichen. Die Frist wurde durch die Zustellung des landessozialgerichtlichen Urteils in Lauf gesetzt. Das Urteil wurde am 16. Oktober 1997 als Einschreiben zur Post gegeben und galt daher gemäß § 63 Abs 2 SGG iVm § 4 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz drei Tage später, also am 19. Oktober 1997 als zugestellt. Mithin lief die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 64 Abs 2 SGG am Mittwoch, dem 19. November 1997, ab.
Wegen der somit versäumten Beschwerdefrist kann Wiedereinsetzung nach § 67 SGG nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Die Versäumung der Frist lag nämlich an einem vom Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt R., … zu vertretenden Organisationsmangel, der gemäß § 73 Abs 4 SGG iVm § 85 Abs 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) dem Kläger zuzurechnen ist. Arbeiten – wie hier – mehrere Anwälte in einer Kanzlei zusammen, so muß die durch Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist so notiert werden, daß der für die Bearbeitung der Sache zuständige Anwalt oder Stellvertreter vom bevorstehenden Fristablauf rechtzeitig unterrichtet wird. Insbesondere ist sicherzustellen, daß eine Kanzleiangestellte, die – wie hier die Sekretärin des Rechtsanwalts R. – … eine notierte Frist bemerkt, welche den mit ihr zusammenarbeitenden Anwalt nicht (mehr) betrifft, den zuständigen Anwalt der Kanzlei vom bevorstehenden Fristablauf unterrichtet. Welches kanzleiinterne Aktenzeichen das Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, auf dem Übersendungsformular angegeben hat, ist dabei unerheblich.
Die somit unzulässige Beschwerde ist analog § 169 SGG durch Beschluß ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG, aaO, Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen