Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger stützt seine Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65 f).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat schon keine klare Rechtsfrage formuliert anhand der die weiteren Voraussetzungen überprüft werden könnten. Selbst wenn seiner Beschwerdebegründung inzident eine solche Frage zu dem erörterten Problemkreis Berücksichtigung von vereinnahmter Umsatzsteuer im Rahmen des SGB II als Einkommen zu entnehmen sein sollte, wird nicht dargelegt, wieso diese Frage nicht aufgrund des zitierten Urteils des Senats vom 22.8.2013 (B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64) zu beantworten wäre. Ein möglicher, vom Kläger allein behaupteter, aber nicht im Sinne einer Abweichung gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aufgezeigter Widerspruch des Urteils des LSG zu der genannten Entscheidung des Senats ist kein Zulassungsgrund. Hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverstöße mangelt es ebenfalls an näheren Darlegungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862057 |