Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 27.10.2016; Aktenzeichen L 7 AS 529/16) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 12.04.2016; Aktenzeichen S 22 AS 4052/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2016 - L 7 AS 529/16 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt v.H. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Zur Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar ist eine Entscheidung des BSG angeführt, von der das LSG im dargelegten Sinne abgewichen sein soll. Jedoch ist kein Rechtssatz bezeichnet, auf den das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und der in Widerspruch zu einem ebenfalls ausdrücklich bezeichneten Rechtssatz des BSG steht. Vielmehr ist dem Vorbringen nur zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen die Klägerin die angegriffene Entscheidung nach der Rechtsprechung des BSG für fehlerhaft hält. Damit rügt sie allenfalls eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung im dargelegten Sinne.
Auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ist nicht schlüssig bezeichnet. Ausdrücklich als solcher benannt wird in der Beschwerdebegründung ohnehin kein Fehler. Soweit ihr inzident zu entnehmen ist, dass die Beschwerde in der Bestätigung der Verwerfung der Klage als unzulässig durch das LSG einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sieht, fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen könnte. Das hätte Angaben zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) erfordert, woran es fehlt. Den Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass im Ausgangsverfahren um einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs 5 SGB II) und um die Höhe der angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gestritten worden ist. Um welchen Betrag der Streit geführt worden ist, erschließt sich indes nicht. Ob die Berufung zulässig war und demzufolge über einen etwaigen Verfahrensfehler in einem Revisionsverfahren zu befinden sein könnte, kann dem Vorbringen selbst, auf das es insoweit nur ankommt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN), danach nicht entnommen werden.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10895391 |